Erbengemeinschaft

  • Definition: Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam  erben. Sie verwaltet den Nachlass gemeinschaftlich bis zur Auseinandersetzung.
  • Praxisbeispiel: Nach dem Tod des Vaters bilden seine vier Kinder eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam über den Verkauf des Hauses entscheidet.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Erbauseinandersetzung, Nachlassverwaltung, Pflichtteil.

Können Erben allein verfügen?

Nein, die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich, es sei denn, Notverwaltung ist notwendig.

Wie löst man die Gemeinschaft auf?

Durch Erbauseinandersetzungsvertrag oder Teilungsversteigerung.

Haften Erben für Nachlassschulden?

Ja, als Gesamtschuldner bis zur Teilung.

Zurück zur Übersicht

Schreiben Sie unsTermin vereinbaren040 / 37 68 04 0Zum Seitenanfang