Erbunwürdigkeit

  • Definition: Erbunwürdigkeit bedeutet, dass eine Person wegen schwerer Verfehlungen (z. B. Tötung des Erblassers) nicht erben darf (§ 2339 BGB). Das Erbrecht fällt weg.
  • Praxisbeispiel: Ein Angehöriger wird wegen versuchter Tötung des Erblassers für erbunwürdig erklärt und verliert sein Erbrecht.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Enterbung, Pflichtteil, Testament.

Wer stellt die Erbunwürdigkeit fest?

Das Gericht auf Antrag eines anderen Erben.

Welche Gründe führen dazu?

Schwere Straftaten oder Erbfälschung.

Kann die Unwürdigkeit aufgehoben werden?

Der Erblasser kann dem Unwürdigen verzeihen; dann bleibt das Erbrecht bestehen.

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