Erbverzicht

  • Definition: Durch Erbverzicht verzichtet ein gesetzlicher Erbe auf sein zukünftiges Erbrecht. Der Verzicht wird durch Vertrag notariell beurkundet und kann gegen Abfindung erfolgen.
  • Praxisbeispiel: Ein Kind verzichtet gegen Zahlung eines Geldbetrages auf sein Erbrecht, damit die Geschwister den Familienbetrieb übernehmen können.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Abfindung Erbfolge, Erb- und Pflichtteilsverzicht, Erbvertrag.

Gilt der Verzicht für die eigenen Kinder?

In der Regel ja, sofern nicht anders vereinbart.

Kann der Verzicht angefochten werden?

Bei Irrtum oder Täuschung kann er angefochten werden.

Fällt Steuer an?

Die Abfindung kann schenkungssteuerpflichtig sein.

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