Haftung für Hyperlinks

  • Definition: Betreiber von Websites haften für verlinkte Inhalte, wenn sie sich diese zu eigen machen oder trotz Kenntnis rechtswidriger Inhalte nicht handeln. Dies ergibt sich aus dem Telemediengesetz und der Rechtsprechung.
  • Praxisbeispiel: Ein Blog verlinkt auf einen rechtswidrigen Beitrag; der Betreiber wird aufgefordert, den Link zu entfernen, um eine Haftung zu vermeiden.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Domainrecht, Telemediengesetz, Providerhaftung.

Wann haftet man für Links?

Bei bewusster Verbreitung oder fehlender Prüfpflicht.

Wie kann man sich schützen?

Durch Distanzierungserklärungen und regelmäßige Prüfung verlinkter Inhalte.

Gibt es Unterschiede zwischen Privatpersonen und Unternehmern?

Unternehmer haben höhere Prüfpflichten.

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