Handelsbrauch

  • Definition: Handelsbrauch sind im Handelsverkehr geltende, gewohnheitsrechtlich
    entwickelte Gepflogenheiten, die ergänzend zu gesetzlichen Vorschriften wirken
    (5 346 HGB).
  • Praxisbeispiel: Es ist Handelsbrauch, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben verbindlich ist, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Handelsgeschäft, Handelsgewerbe, Handlungsvollmacht.

Sind Handelsbräuche rechtsverbindlich?

Ja, wenn die Parteien Kaufleute sind und den Brauch kennen mussten.

Kann man Handelsbräuche ausschließen?

Ja, durch ausdrückliche vertragliche Regelungen.

Gibt es regionale Unterschiede?

Handelsbräuche können branchenspezifisch variieren.

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