Mietminderung

  • Definition: Mietminderung ist das Recht des Mieters, bei erheblichen Mängeln der Mietsache die Miete angemessen zu mindern (§ 536 BGB). Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß des Mangels.
  • Praxisbeispiel: In einem Bürogebäude funktioniert die Heizung im Winter nicht, sodass der Mieter die Miete um 30 % mindert, bis der Mangel behoben ist.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Mietvertrag, Instandhaltungspflicht, Nebenkostenabrechnung.

Ab wann darf gemindert werden?

Sobald der Mangel angezeigt wurde und erhebliche Beeinträchtigungen bestehen.

Wie wird die Höhe bestimmt?

Nach prozentualer Bewertung der Gebrauchstauglichkeit; Tabellen und Rechtsprechung geben Anhaltspunkte.

Kann der Vermieter die Minderung ablehnen?

Nur, wenn kein erheblicher Mangel vorliegt.

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