Mietpreisbremse

  • Definition: Die Mietpreisbremse begrenzt in angespannten Wohnungsmärkten die Mieterhöhung bei Wiedervermietung auf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 556d BGB). Sie gilt nicht für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen.
  • Praxisbeispiel: Bei Neuvermietung einer Altbauwohnung in Berlin darf die Miete die Vergleichsmiete um maximal zehn Prozent übersteigen.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Mietminderung, Indexmiete, Wohnungseigentumsrecht.

Gilt die Mietpreisbremse auch für gewerbliche Mietverhältnisse?

Nein, sie betrifft nur Wohnraum.

Wann ist eine höhere Miete zulässig?

Bei umfassend modernisierten Wohnungen oder Erstvermietung nach Neubau.

Wie kann man Verstöße rügen?

Mieter müssen die überhöhte Miete rügen und Auskunft über die Vormiete verlangen.

Zurück zur Übersicht

Schreiben Sie unsTermin vereinbaren040 / 37 68 04 0Zum Seitenanfang