Nachgründung

  • Definition: Eine Nachgründung liegt vor, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Gründung einer AG oder GmbH Vermögensgegenstände von den Gründern gegen Gewährung von Aktien oder Geschäftsanteilen erworben werden. Sie ist beurkundungspflichtig und bedarf besonderer Prüfung.
  • Praxisbeispiel: Ein Gründer verkauft nach Gründung seiner GmbH eine Immobilie an die GmbH gegen Ausgabe neuer Geschäftsanteile; dies stellt eine Nachgründung dar.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Einbringung, Sachgründung, Kapitalerhöhung.

Warum gibt es besondere Regeln für Nachgründungen?

Um verdeckte Sacheinlagen und Überbewertung zu verhindern.

Welche Formalien gelten?

Notarielle Beurkundung, Bericht des Geschäftsführers und Prüfung.

Wann entfällt die Nachgründungsregel?

Nach Ablauf von zwei Jahren. 

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