Prozesskostenhilfe

  • Definition: Prozesskostenhilfe ist die staatliche Übernahme von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren für Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, einen Prozess selbst zu finanzieren (§ 114 ZPO). Sie hängt von den Erfolgsaussichten ab.
  • Praxisbeispiel: Eine Alleinerziehende beantragt Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen den Ex-Partner, da ihr Einkommen gering ist.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Kündigungsschutzklage, Rechtsnachfolge, Verdachtskündigung.

Wie beantragt man Prozesskostenhilfe?

Durch schriftlichen Antrag und Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Muss die Hilfe zurückgezahlt werden?

Ja, wenn sich die Vermögensverhältnisse innerhalb von vier Jahren verbessern.

Gilt Prozesskostenhilfe auch für Berufungsverfahren?

Ja, wenn erneut Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten bestehen.

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