Reverse Charge

  • Definition: Das Reverse-Charge-Verfahren verlagert die Steuerschuldnerschaft in der Umsatzsteuer vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger, z.B. bei bestimmten Bauleistungen oder Leistungen aus dem Ausland.
  • Praxisbeispiel: Ein deutsches Unternehmen bezieht Beratungsleistungen von einem niederländischen Dienstleister; es muss die Umsatzsteuer selbst anmelden und abführen (Reverse Charge).
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, innergemeinschaftliche Lieferung.

Wann gilt das Reverse Charge?

Bei grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU und bei bestimmten inländischen Leistungen gemäß § 13b UStG.

Was muss der Rechnungsempfänger tun?

Die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung anmelden und gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Welchen Hinweis braucht die Rechnung?

„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

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