Stille Gesellschaft

  • Definition: Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, bei der sich ein stiller Gesellschafter durch Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines Inhabers beteiligt (§ 230 HGB). Der stille Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt, tritt aber nicht nach außen auf.
  • Praxisbeispiel: Ein Investor beteiligt sich still an einer Kanzlei, erhält einen Gewinnanteil, haftet aber nicht gegenüber Gläubigern.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit OHG, Kommanditgesellschaft, Eigenkapitalersatz.

Welche Rechte hat der stille Gesellschafter?

Gewinnbeteiligung und Einsicht in den Jahresabschluss.

Wie wird der Gewinn verteilt?

Nach vertraglicher Vereinbarung; Verluste können ausgeschlossen werden.

Kann die stille Gesellschaft gekündigt werden?

Ja, durch ordentliche Kündigung oder Ablauf der Vertragsdauer.

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