Verjährung

  • Definition: Verjährung ist der Zeitraum, nach dessen Ablauf ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist. Allgemeine Verjährungsfrist ist drei Jahre (§ 195 BGB); es gibt abweichende Sonderfristen.
  • Praxisbeispiel: Ein Mieter fordert nach mehr als vier Jahren eine Mietkaution zurück; der Anspruch ist verjährt.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Schuldurkunde, Rücktrittsrecht, Verdachtskündigung.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt.

Kann die Verjährung gehemmt werden?

Ja, durch Verhandlungen, Mahnbescheid oder Klage.

Gilt im Arbeitsrecht eine kürzere Frist?

Tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche bereits nach wenigen Monaten ausschließen.

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