Vorerbe

  • Definition: Der Vorerbe ist der Erbe, der das Erbe zunächst erhält, aber zu bestimmten
    Zeitpunkten oder Ereignissen das Vermögen an den Nacherben weitergeben muss
    (§§ 2100 ff. BGB). Er unterliegt Verfügungsbeschränkungen.
  • Praxisbeispiel: Ein Vater setzt seine Ehefrau als Vorerbin ein und bestimmt, dass die Kinder nach ihrem Tod Nacherben sind.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Testamentsvollstrecker, Nachlassgericht, Nacherbe.

Welche Rechte hat der Vorerbe?

Er verwaltet den Nachlass, darf aber nur eingeschränkt über ihn verfügen.

Wann wird der Nacherbe Eigentümer?

Beim Eintritt des Nacherbfalls, z. B. Tod des Vorerben.

Kann der Erblasser den Vorerben befreien?

Ja, durch eine sog. befreite Vorerbschaft mit weitergehenden Verfügungsrechten.

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