Zinsschranke

  • Definition: Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsaufwendungen von Unternehmen. Zinsaufwendungen dürfen nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA abgezogen werden (§ 4h EStG).
  • Praxisbeispiel: Eine GmbH mit hohem Fremdkapital zahlt 500 000 € Zinsen; ihr steuerliches EBITDA beträgt 1 Mio. €. Sie kann nur 300 000 € Zinsen abziehen; der Rest wird vorgetragen.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Fremdkapital, Verlustvortrag, Hinzurechnung.

Gibt es Ausnahmen von der Zinsschranke?

Ja, für Zinssätze bis 3 Mio. € oder bei Eigenkapitalquote gleich oder höher als die des Konzerns (Escape-Clause).

Was passiert mit nicht abzugsfähigen Zinsen?

Sie werden als Zinsvortrag in die Folgejahre vorgetragen.

Kapital- und Personengesellschaften mit hohem Fremdkapital.

Wer ist betroffen?

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