Zurückbehaltungsrecht

  • Definition: Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt es einem Schuldner, die geschuldete
    Leistung zu verweigern, solange der Gläubiger seine Leistungen nicht erfüllt hat
    (§ 273 BGB). Es dient als Druckmittel im gegenseitigen Vertrag.
  • Praxisbeispiel: Ein Kunde zahlt nicht, weil der Handwerker Mängel nicht beseitigt hat; er macht sein Zurückbehaltungsrecht geltend und zahlt erst nach Nachbesserung.
  • Schnittstellen: Verknüpft mit Werkvertrag, Vertragsrecht,  Mängelgewährleistung.

Wann kann das Recht ausgeübt werden?

Bei gegenseitigen Verträgen, wenn eine Gegenleistung fällig und nicht erfüllt ist.

Kann man das Zurückbehaltungsrecht ausschließen?

Nur durch klare vertragliche Vereinbarung.

Welche Folgen hat unberechtigter Gebrauch?

Verzug und Schadensersatzansprüche.

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