Abmahnung von Arbeitnehmern

Bedeutung und Funktionen

Eine Abmahnung ist die formelle Rüge eines Vertragsverstoßes durch den Arbeitgeber und dient als letzte Warnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung. Sie erfüllt drei Funktionen:

  1. Hinweisfunktion – das konkrete Fehlverhalten wird benannt;
  2. Rügefunktion – der Arbeitgeber macht deutlich, dass er dieses Verhalten nicht akzeptiert;
  3. Warnfunktion – er kündigt arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall an. Eine Abmahnung ist meist notwendige Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung; sie muss verhältnismäßig sein und dem Grundsatz der letztmöglichen Warnung entsprechen.

Formale Anforderungen und Risiken

  • Konkrete Beschreibung des Fehlverhaltens: Datum, Uhrzeit, Ort und konkrete Handlung müssen aufgeführt werden. Verallgemeinerungen („Sie sind immer unpünktlich“) genügen nicht.
  • Aufforderung zur Verhaltensänderung: Der Arbeitnehmer muss wissen, wie er sich künftig verhalten soll.
  • Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen: Es muss mit Kündigung gedroht werden, wenn das Verhalten nicht geändert wird.
  • Dokumentation: Die Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und in der Personalakte abgelegt werden. Bei einem späteren Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass eine Abmahnung ausgesprochen wurde.

Risiken

Eine ungenaue oder verspätete Abmahnung kann unwirksam sein. Wird das Fehlverhalten über längere Zeit toleriert, kann das Recht zur Abmahnung verwirken. Sammelabmahnungen sind riskant: Wenn nur einer von mehreren Vorwürfen unbegründet ist, wird die gesamte Abmahnung unwirksam. Besonders schwere Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Gewalt benötigen keine Abmahnung; hier ist eine fristlose Kündigung möglich.

Praxisbeispiele

  • Zuspätkommen: Ein Mitarbeiter kam am 5. und 10. Januar jeweils 30 Minuten zu spät. Der Arbeitgeber mahnte ihn schriftlich ab und drohte bei erneuter Unpünktlichkeit die Kündigung an. Der Mitarbeiter verbesserte sein Verhalten; somit war die Abmahnung erfolgreich.
  • Verstoß gegen Datenschutz: Eine Angestellte kopierte Kundendaten auf einen USB-Stick, um von zu Hause zu arbeiten. Der Arbeitgeber mahnte sie ab, da dies gegen Datenschutzvorgaben verstieß. Die Mitarbeiterin akzeptierte die Abmahnung; eine Wiederholung hätte zur Kündigung geführt.
  • Fehlerhafte Abmahnung: Ein Arbeitgeber warf einem Monteur „mangelhafte Arbeitsleistung“ vor, ohne konkrete Fehler zu benennen. Die Abmahnung wurde vor Gericht für unwirksam erklärt. Eine spätere Kündigung scheiterte, weil keine wirksame Abmahnung vorlag.

Unsere Leistungen

Wir beraten bei der Erstellung wirksamer Abmahnungen, prüfen abgemahnte Pflichtverletzungen, unterstützen beim Eskalationsmanagement und vertreten Arbeitgeber bei der Durchsetzung oder Verteidigung von Abmahnungen. Zudem schulen wir Führungskräfte im Umgang mit disziplinarischen Maßnahmen. 

FAQ

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