Personalumstrukturierung

Unternehmen stehen ständig vor der Herausforderung, sich an neue Marktbedingungen anzupassen – durch Digitalisierung, Automatisierung, Fusionen, Outsourcing oder strategische Neuausrichtung. Eine Personalumstrukturierung bezeichnet alle Maßnahmen, die die Organisation, Arbeitsplätze, Qualifikationen oder Hierarchien verändern.

Dazu gehören Versetzungen, Änderung der Aufgaben, Arbeitszeitmodelle, Änderungskündigungen oder Personalanpassungen. Umstrukturierungen sind oft Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG, wenn wesentliche Nachteile für die Belegschaft entstehen. Dann muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informieren, einen Interessenausgleich anstreben und ggf. einen Sozialplan abschließen (siehe Kapitel „Interessenausgleich und Sozialplan“).

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Praxisbeispiele

  • Digitalisierung der Buchhaltung: Ein Unternehmen führte eine neue Buchhaltungssoftware ein. Mehrere Buchhalter wurden auf Controller-Stellen umqualifiziert; einige erhielten Änderungskündigungen, weil sich das Tätigkeitsprofil grundlegend änderte. Frühzeitige Schulungen und ein Interessenausgleich halfen, Kündigungen zu vermeiden.
  • Fusion zweier Standorte: Zwei Standorte wurden zusammengelegt. Mitarbeitende mussten an einen anderen Arbeitsort wechseln. Der Betriebsrat verhandelte einen Sozialplan mit Umzugspauschalen und Abfindungen bei Kündigungen. Eine Namensliste legte die betroffenen Mitarbeiter fest.
  • Auslagerung an eine Servicegesellschaft: Die IT-Abteilung wurde auf eine Tochtergesellschaft übertragen. Mitarbeiter erhielten Angebote zur Weiterbeschäftigung mit geänderten Arbeitsbedingungen. Ohne klaren Interessenausgleich drohten Schadenersatzforderungen.

Risiken und Schnittstellen

  • Informationspflicht: Werden Betriebsrat oder Arbeitnehmer nicht rechtzeitig informiert, drohen Nachteilsausgleichsansprüche und Unwirksamkeit von Kündigungen.
  • Änderungskündigung: Eine Änderungskündigung ist nur zulässig, wenn das Direktionsrecht nicht ausreicht und die Änderung sozial gerechtfertigt ist. Ansonsten droht das Scheitern vor dem Arbeitsgericht.
  • Versetzungen: Versetzungen sind nur zulässig, wenn sie vom Arbeitsvertrag gedeckt sind. Fehlt eine Versetzungsklausel, kann der Arbeitgeber nur in engen Grenzen umsetzen oder muss eine Änderungskündigung aussprechen.
  • Sozialauswahl: Bei Personalabbau muss die Sozialauswahl sorgfältig durchgeführt werden, sonst sind Kündigungen unwirksam.

Unsere Leistungen

VENTUS unterstützt Sie bei der Planung von Restrukturierungen, analysiert rechtliche Risiken, entwirft Änderungskündigungen, begleitet Transfermaßnahmen und moderiert Gespräche mit dem Betriebsrat. Wir prüfen, ob Interessenausgleich und Sozialplan erforderlich sind, und vertreten Ihre Interessen vor der Einigungsstelle. 

FAQ Personalumstrukturierung

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