Aufhebungsvereinbarungen mit Weitblick – Ihr Partner für rechtliche Sicherheit

Was ist eine Aufhebungsvereinbarung?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Im Unterschied zur Kündigung, die einseitig ausgesprochen wird, müssen beide Parteien dem Aufhebungsvertrag zustimmen. Er muss nach § 623 BGB schriftlich abgeschlossen und eigenhändig unterschrieben werden; Fax, E-Mail oder digitale Signatur reichen nicht aus. Ein einmal geschlossener Vertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden; eine Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

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Inhalt und typische Klauseln

Ein sorgfältig gestalteter Aufhebungsvertrag enthält meist folgende Regelungen:

  1. Beendigungszeitpunkt: Das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis endet.
  2. Freistellung: Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bis zum Beendigungsdatum freigestellt wird.
  3. Abfindung: Höhe, Zahlungszeitpunkt und steuerliche Aspekte einer möglichen Abfindung.
  4. Zeugnis: Zusicherung eines qualifizierten, wohlwollenden Arbeitszeugnisses.
  5. Resturlaub und Überstunden: Regelung der offenen Urlaubstage und Überstundenkonten.
  6. Betriebliche Altersversorgung, Boni und Zielprämien: Klärung, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf variable Vergütung oder betriebliche Altersleistungen hat.
  7. Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheit: Vereinbarungen über nachvertragliche Wettbewerbsverbote und Vertraulichkeit.
  8. Hinweise auf sozialrechtliche Pflichten: Information über die Pflicht zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
  9. Ausgleichs- und salvatorische Klausel: Erklärung, dass mit dem Vertrag alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sind und die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht den gesamten Vertrag gefährdet.

Risiken und Schwachstellen

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gibt das Arbeitsverhältnis freiwillig auf. Die Agentur für Arbeit verhängt meist eine Sperrzeit von 12 Wochen, in der kein Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Die maximale Bezugsdauer verkürzt sich mindestens um diesen Zeitraum. Ältere Arbeitnehmer riskieren sogar eine Verkürzung um bis zu sechs Monate. Ausnahme: Es besteht ein wichtiger Grund, etwa eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht; dann kann die Sperrzeit vermieden werden.

Turboklausel (Sprinterklausel): Manche Arbeitgeber bieten eine zusätzliche Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet. Doch das größte Risiko dieser Klausel ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nur wenn die Klausel transparent gestaltet und richtig ausgeübt wird, können Nachteile vermieden werden. Die Ausübung muss schriftlich erfolgen; eine E-Mail reicht nicht aus.

Fairness und Druck: Der Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam sein kann, wenn der Arbeitgeber durch unzulässigen Druck den Arbeitnehmer zum Abschluss bewegt. Praxisbeispiel: Eine Arbeitnehmerin wurde in einem kurzen Gespräch aufgefordert, sofort zu unterschreiben, andernfalls drohe ihr fristlose Kündigung. Das Gericht beurteilte dies als unfairen Verhandlungsdruck; der Vertrag war unwirksam.

Klageverzicht: Manche Aufhebungsverträge enthalten einen Klageverzicht, der den Arbeitnehmer daran hindern soll, die Wirksamkeit der Kündigung anzufechten. Solche Klauseln können zulässig sein, entziehen dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit, eine später als unwirksam erkannte Kündigung anzufechten. Sie sollten nur in Absprache mit einem Fachanwalt unterschrieben werden.

Tipps für Arbeitnehmer

  1. Rechtsrat einholen: Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer von einem Fachanwalt prüfen, insbesondere wenn der Arbeitgeber Druck ausübt oder eine Turboklausel anbietet.
  2. Sperrzeit vermeiden: Verhandeln Sie über Formulierungen, die einen wichtigen Grund für die Beendigung festhalten (z.B. drohende betriebsbedingte Kündigung). So können Sie die Sperrzeit vermeiden.
  3. Abfindung und Prämien: Klären Sie, wie sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt und ob variable Vergütungsbestandteile ausgezahlt werden.
  4. Resturlaub und Freistellung: Vereinbaren Sie, dass offener Urlaub gewährt oder abgegolten wird und ob Sie bis zum Beendigungsdatum freigestellt sind.
  5. Zeugnis und Referenzen: Lassen Sie sich ein qualifiziertes Zeugnis zusichern. Eine klare Formulierung im Vertrag verhindert spätere Streitigkeiten.

Schnittstellen zu anderen Themen

  • Kündigungsschutzprozess: Ein Aufhebungsvertrag kann eine Alternative zur Kündigungsschutzklage sein. Doch wer ohne Beratung unterschreibt, verliert oft den Kündigungsschutz und riskiert eine Sperrzeit.
  • Arbeitszeugnis: Häufig wird im Aufhebungsvertrag festgelegt, dass der Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis ausstellt.
  • Ziel- und Prämienvereinbarungen: Regelungen zur variablen Vergütung sollten im Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden, um keine Ansprüche zu verlieren.

Häufig gestellte Fragen

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