Kündigungsschutzprozess
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit einer Kündigungsschutzklage wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung. Ziel der Klage ist die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Frist gilt für alle Kündigungsarten; sie beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung und darf nur in Ausnahmefällen auf Antrag verlängert werden.
Ablauf des Kündigungsschutzprozesses
- Klageerhebung: Der Arbeitnehmer reicht die Klage schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Arbeitsgericht ein. Die Klageschrift muss Angaben zum Arbeitgeber, Datum der Kündigung und das Ziel „Feststellung der Unwirksamkeit der
Kündigung“ enthalten. - Gütetermin: Kurz nach Klageeingang (oft innerhalb von Wochen) beraumt das Gericht einen Gütetermin an. Hier prüft der Richter, ob eine gütliche Einigung möglich ist. Häufig wird über eine Abfindung verhandelt, da beide Parteien ein Prozessrisiko tragen: Arbeitgeber riskieren die Nachzahlung von Annahmeverzugslohn, Arbeitnehmer das Risiko, am Ende nichts zu erhalten.
- Kammertermin: Kommt es zu keiner Einigung, findet ein Kammertermin statt. Ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter überprüfen die Wirksamkeit der Kündigung und hören Zeugen. Es kann mehrere Termine geben; am Ende steht ein Urteil.
- Berufung und Revision: Gegen das Urteil kann innerhalb gesetzlicher Frist Berufung eingelegt werden; in seltenen Fällen folgt eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.
Praxisbeispiele und Risiken
- Frist versäumt: Ein Arbeitnehmer erhielt eine Kündigung, der Arbeitgeber versprach mündlich, sie zurückzunehmen. Er verließ sich darauf und erhob keine Klage. Die Kündigung wurde später nicht schriftlich widerrufen. Da die dreiwöchige Frist abgelaufen war, konnte der Arbeitnehmer die Kündigung nicht mehr angreifen.
- Formfehler des Arbeitgebers: Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Wird der Arbeitgeber zudem bei der Kündigungsfrist falsch beraten oder unterzeichnet eine nicht berechtigte Person, kann eine Klage erfolgreich sein.
- Unwirksame Kündigungsgründe: Fehlen betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Auch fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen kann zur Unwirksamkeit führen.
- Keine automatische Abfindung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Abfindungen werden häufig im Gütetermin verhandelt oder im Aufhebungsvertrag vereinbart.
- Kostenrisiko: In der ersten Instanz tragen beide Seiten ihre Anwaltskosten selbst; eine Rechtsschutzversicherung kann helfen.
Tipps zur Vorbereitung
- Frist sofort prüfen: Notieren Sie das Datum der Kündigung und reichen Sie innerhalb von drei Wochen Klage ein. Auch wenn der Arbeitgeber die Kündigung mündlich zurücknimmt, sollten Sie zur Sicherheit Klage erheben.
- Unterlagen sammeln: Halten Sie Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Lohnabrechnungen und die Kündigungsschrift bereit. Notieren Sie sich auch, ob ein Betriebsrat vorhanden ist und ob dieser beteiligt wurde.
- Rechtliche Beratung: Beauftragen Sie möglichst früh einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er prüft die Chancen der Klage und die Möglichkeit einer Abfindung.
- Vergleichsmöglichkeiten ausloten: Überlegen Sie, ob Sie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder eine Abfindung anstreben. Der Gütetermin bietet Raum für Verhandlungen.
Schnittstellen zu anderen Themen
- Aufhebungsvertrag: Als Alternative zur Klage kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Dabei bestehen andere Risiken (Sperrzeit beim Arbeitslosengeld).
- Arbeitszeugnis: Im Rahmen eines Vergleichs wird häufig ein wohlwollendes Zeugnis vereinbart.
- Zielvereinbarungen: Erfolgsabhängige Vergütungsansprüche können ebenfalls Gegenstand des Prozesses sein, wenn sie durch die Kündigung entfallen sollen.