Zeugnisprüfung und Erstellung

Anspruch und Arten des Arbeitszeugnisses

Arbeitnehmer haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Ein einfaches Zeugnis enthält lediglich Angaben über Art und Dauer der Tätigkeit, während ein qualifiziertes Zeugnis zusätzlich Leistung und Verhalten beurteilt. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis schriftlich erteilen; elektronische Zeugnisse sind unzulässig.

Das Zeugnis soll wahr, wohlwollend und klar sein. § 109 GewO verbietet versteckte Zeichen oder doppeldeutige Botschaften. Alle Arbeitnehmer – auch Teilzeitkräfte, Minijobber oder Praktikanten – haben das Recht auf ein Zeugnis und können es bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden anfordern.

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Aufbau eines qualifizierten Zeugnisses

Ein gutes Zeugnis folgt einem bestimmten Aufbau:

  1. Einleitung: Angaben zur Person, Position und Beschäftigungsdauer.
  2. Beschreibung des beruflichen Werdegangs: Darstellung der wichtigsten Stationen im Unternehmen.
  3. Tätigkeitsbeschreibung: Detaillierte Auflistung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
  4. Leistungsbeurteilung: Einschätzung von Fachwissen, Arbeitsweise, Engagement, Belastbarkeit und Ergebnissen.
  5. Verhaltensbeurteilung: Bewertung des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.
  6. Schlussformel: Dank, Bedauern über das Ausscheiden, Wünsche für die Zukunft.

Zeugnisse sollten diese Reihenfolge einhalten; Abweichungen können von späteren Arbeitgebern als Hinweis auf Probleme verstanden werden.

Zeugnissprache, Codes und Risiken

Obwohl das Gesetz Geheimcodes verbietet, hat sich in der Praxis eine Zeugnissprache entwickelt. Kleine Nuancen entscheiden darüber, ob eine Aussage positiv oder negativ gemeint ist:

  • „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ – Note 1; „zu unserer vollen Zufriedenheit“ – Note 2; „zu unserer Zufriedenheit“ – Note 3; „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ – Note 5. Die Formulierung „hat sich bemüht“ lässt sogar auf Note 6 schließen.
  • „Viel Erfolg“ im Zeugnis bedeutet, dass der Arbeitnehmer bisher keinen Erfolg hatte; positiv wäre „weiterhin viel Erfolg“.
  • Auslassungen sind ebenso problematisch: Fehlen Angaben zu Führungskompetenz bei einer Führungskraft, kann dies als Hinweis auf schlechte Leistung gewertet werden.

Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter erhält die Beurteilung

Er erledigte seine Aufgaben im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit

Dem ungeübten Leser erscheint dies positiv, doch in der Zeugnissprache entspricht es nur der Note 5 (mangelhaft). 

Ein zweites Beispiel: In einem Zeugnis steht

Wir wünschen ihm viel Erfolg

Tatsächlich impliziert dies, dass der Arbeitnehmer bisher nicht erfolgreich war.

Unzulässige Inhalte – etwa Hinweise auf Krankheit, Schwangerschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Nebentätigkeiten – dürfen in einem Zeugnis nicht auftauchen. Arbeitnehmer können gegen missverständliche Formulierungen oder Auslassungen vorgehen und eine Berichtigung verlangen.

Tipps zur Zeugnisprüfung und Erstellung

  1. Vollständige Aufgabenbeschreibung: Verlangen Sie, dass alle wesentlichen Aufgaben beschrieben werden; fehlende Tätigkeiten könnten negativ ausgelegt werden.
  2. Leistungs- und Verhaltensbewertung: Eine Bewertung der Kompetenzen ist Pflicht für ein qualifiziertes Zeugnis. Achten Sie darauf, dass die Formulierungen dem Leistungsniveau entsprechen und keine negativen Codes enthalten.
  3. Schlussformel: Eine positive Schlussformel („wir bedauern sein Ausscheiden und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg“) sollte nicht fehlen; sie rundet das Zeugnis ab.
  4. Klarheit statt Codes: Arbeitgeber müssen klare und verständliche Sprache verwende. Bitten Sie bei unklaren Formulierungen um Verbesserung.
  5. Frist beachten: Fordern Sie Ihr Zeugnis rechtzeitig an; Arbeitgeber müssen es zum Austrittszeitpunkt erteilen.

Schnittstellen zu anderen Themen

Das Arbeitszeugnis kann im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vereinbart werden; oft wird dort zugesichert, dass der Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erhält. Im Kündigungsschutzprozess kann ein gutes Zeugnis als Verhandlungsgegenstand genutzt werden. Fehler in der Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag wirken sich später auf die Tätigkeitsschilderung im Zeugnis aus.

Häufig gestellte Fragen

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