Ziel- und Prämienvereinbarung

Zweck und Aufbau von Zielvereinbarungen

Ziel- und Prämienvereinbarungen sind Instrumente der variablen Vergütung. Sie sollen Mitarbeitende motivieren, indem bestimmte Ziele innerhalb eines Zeitraums definiert werden und bei Erreichung eine Prämie gezahlt wird. Ein vollständiges Zielvereinbarungssystem umfasst einen Rahmenvertrag, der allgemeine Regeln festlegt, und jährlich neu definierte konkrete Ziele.

Im Rahmenvertrag sollten folgende Punkte geregelt werden: Zeitplan für Zielgespräche, Rechte und Pflichten beider Parteien, Arten von Zielen (quantitativ und qualitativ), Verfahren zur Zieldefinition, Methode der Leistungsbeurteilung, Berechnung der Prämien und Folgen bei Nichtvereinbarung von Zielen.

Ziele können gemeinsam vereinbart (Zielvereinbarung) oder einseitig vorgegeben (Zielvorgabe) werden. Echte Zielvereinbarungen setzen die Mitwirkung des Arbeitnehmers voraus; einseitige Vorgaben sind strenger zu kontrollieren und können unwirksam sein. Arbeitgeber müssen realistische, erreichbare Ziele formulieren; unerreichbare Ziele sind nicht verbindlich.

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Praxisbeispiele und Risiken

  • Unklare Ziele: In einer Vertriebsklausel wird als Ziel „deutliche Steigerung des Umsatzes“ vereinbart, ohne konkrete Zahlen zu nennen. Solche vagen Ziele sind unwirksam; Arbeitnehmer wissen nicht, woran ihre Leistung gemessen wird. Nach der Rechtsprechung müssen qualitative Ziele so klar definiert sein, dass die Zielerreichung objektiv überprüft werden kann.
  • Unrealistische Vorgaben: Ein Arbeitgeber verlangt eine Umsatzsteigerung von 50 % in einem stagnierenden Markt. Unrealistische Ziele können unwirksam sein und geben dem Arbeitnehmer Anspruch auf die Prämie, als wären realistische Ziele vereinbart.
  • Keine Zielvereinbarung getroffen: Wenn der Arbeitgeber es unterlässt, Ziele zu vereinbaren, kann der Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf die Prämie haben. Laut Entscheidungen der Arbeitsgerichte muss der Arbeitgeber beweisen, welche Ziele fiktiv vereinbart worden wären; sonst kann die Prämie geschätzt werden. Praxistipp: Ziele immer zu Beginn des Bemessungszeitraums schriftlich festlegen.
  • Weiche Ziele und Ermessensklauseln: Ziele dürfen nicht ausschließlich „weiche“ Punkte (z.B. Teamfähigkeit) enthalten und müssen für den Arbeitnehmer beeinflussbar sein. Außerdem darf die Prämienhöhe nicht allein im Ermessen des Arbeitgebers stehen.
  • Variable Vergütung vs. Fixgehalt: Der variable Anteil sollte maximal 25 % der Gesamtvergütung betragen; andernfalls trägt der Arbeitnehmer ein zu hohes Risiko. Ein Widerrufsvorbehalt im Rahmenvertrag kann zulässig sein, wenn er klar begründet ist Allerdings muss auch dieses vor einem Arbeitsgericht nach einer Klage festgestellt werden.

Gestaltungstipps

  1. SMART formulierte Ziele: Ziele sollten spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und terminiert sein.
  2. Mitarbeiter einbinden: Echte Zielvereinbarungen werden gemeinsam verhandelt. Einseitige Vorgaben sollten begründet und im Rahmenvertrag ermöglicht
    werden.
  3. Transparente Berechnung: Die Berechnung der Prämie muss nachvollziehbar sein. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Auskunft über die Prämienberechnung.
  4. Fristgerechte Zielgespräche: Wenn keine Ziele vereinbart werden, sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Zieldefinition auffordern. Bei unterlassener Vereinbarung kann die Prämie geschätzt werden.
  5. Verhältnis von Fix- und Variablenanteil: Achten Sie darauf, dass der variable Anteil nicht zu hoch ist; mindestens zwei Drittel des Gehalts sollten fix sein.

Schnittstellen zu anderen Themen

  • Arbeitsvertrag: Zielvereinbarungen sollten im Arbeitsvertrag oder in einem Zusatz geregelt sein, um Klarheit über variablen Lohn zu schaffen.
  • Kündigung und Aufhebungsvertrag: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anspruch auf eine Zielprämie Thema der Verhandlungen sein.
  • Kündigungsschutzprozess: Wenn die Prämie vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängt, kann sie Teil der Klage sein.

Häufig gestellte Fragen

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