Betreuungsverfügung – Ihre Wünsche zur gerichtlichen Betreuung im Ernstfall
Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wer Sie vertreten soll, wenn ein Gericht eine rechtliche Betreuung für notwendig hält. Seit dem 1. Januar 2023 gelten die neu geordneten Vorschriften des Vormundschafts‑ und Betreuungsrechts.
Das reformierte Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung betreuter Menschen, setzt den Grundsatz der Erforderlichkeit konsequent um und orientiert sich an Artikel 12 der UN‑Behindertenrechtskonvention. Der Grundsatz lautet: so viel Selbstbestimmung wie möglich, nur so viel Unterstützung wie nötig.
Eine Betreuungsverfügung unterscheidet sich von einer Vorsorgevollmacht. Während Sie mit einer Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens privat bevollmächtigen, greift die Betreuungsverfügung erst in einem gerichtlichen Verfahren. Sie dient als Auffanglösung für den Fall, dass keine wirksame Vollmacht vorliegt oder diese nicht ausreicht. Setzen Sie bei der Betreuungsverfügung auf die Expertise unserer Anwälte in Hamburg, Kiel und Schwentinental.
Rechtsgrundlagen der Betreuung
Eine gesetzliche Betreuung wird eingerichtet, wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann und eine Vorsorgevollmacht nicht greift. Die Reform hat die bisherigen §§ 1896 ff. BGB aufgehoben und die Betreuung systematisch in §§ 1814 ff. BGB geregelt. Zudem ergänzt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) das BGB um organisatorische Regelungen, z. B. zur Registrierung von Berufsbetreuer:innen.
Zentrale Neuerungen des reformierten Betreuungsrechts:
- Erforderlichkeitsgrundsatz: Eine rechtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn andere Hilfen nicht ausreichen. Die Aufgabenkreise müssen individuell auf den tatsächlichen Bedarf zugeschnitten sein; eine umfassende „Totalbetreuung“ ist unzulässig.
- Vorrang von Wunsch und Wille: Die Wünsche und der Wille der betreuten Person stehen im Mittelpunkt. Der Betreuer hat vorrangig zu unterstützen; Stellvertretung ist nur zulässig, wenn die betreute Person eine Entscheidung nicht selbst treffen kann.
- Persönliche Betreuung: Betreuer:innen müssen regelmäßigen persönlichen Kontakt halten und vor wichtigen Entscheidungen das Gespräch mit der betreuten Person suchen.
- Vorrang ehrenamtlicher Betreuung: Angehörige und andere vertrauenswürdige Personen werden bei der Bestellung bevorzugt. Berufliche Betreuer:innen müssen einen Sachkundenachweis erbringen und sich registrieren lassen.
- Neue Genehmigungstatbestände: Gerichtliche Genehmigungen sind nun systematisch in den §§ 1848 bis 1854 BGB geregelt, z. B. für Grundstücksgeschäfte, Erbausschlagungen oder Schenkungen.
Zweck und Wirkung der Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung geben Sie dem Gericht Hinweise für die Auswahl der Betreuungsperson und die Ausgestaltung der Betreuung. Sie können festlegen:
- Wer Betreuer:in werden soll: Das Gericht muss Ihrem Vorschlag folgen, wenn die vorgeschlagene Person geeignet ist. Es empfiehlt sich, Ersatzpersonen zu benennen, falls die zuerst genannte Person verhindert ist.
- Wer nicht Betreuer:in werden soll: Sie können Personen ausdrücklich ausschließen.
- Welche Aufgabenkreise umfasst sein sollen: Nach dem neuen Recht werden Betreuungen nur für konkret benannte Lebensbereiche eingerichtet (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, digitaler Nachlass). Eine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ ist nicht mehr zulässig.
- Welche Wünsche und Lebensvorstellungen zu berücksichtigen sind: Sie können genaue Anweisungen formulieren, z. B. zum Erhalt Ihres Wohnumfelds, zur Pflege und Versorgung Ihrer Haustiere, zur Erhaltung der Unternehmensstruktur oder zur Berücksichtigung Ihrer religiösen Überzeugungen.
Das Gericht ist an Ihre Betreuungsverfügung grundsätzlich gebunden. Nur wenn objektive Gründe gegen die vorgeschlagene Person sprechen (z. B. Unzuverlässigkeit, Interessenkonflikte oder weite Entfernung), darf das Gericht abweichen. Auch wenn Sie Ihren Wunsch nicht mehr frei formulieren können, muss das Gericht Ihren geäußerten oder erkennbaren Willen beachten.
Unterschied zur Vorsorgevollmacht und neues Ehegattennotvertretungsrecht
Eine Betreuungsverfügung ersetzt keine Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person direkt, Sie zu vertreten. Die Vollmacht wird außerhalb des Gerichtsverfahrens genutzt und kann ein Betreuungsverfahren vermeiden. Das neue Betreuungsrecht betont den Vorrang solcher Vollmachten; sie müssen allerdings jederzeit widerruflich sein.
Neu ist das Ehegattennotvertretungsrecht. Seit dem 1. Januar 2023 kann ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner den anderen Partner für maximal sechs Monate in Gesundheitsangelegenheiten vertreten, wenn dieser aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht entscheidungsfähig ist. Das Notvertretungsrecht gilt nur, wenn keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung besteht und keine Betreuungsperson bestellt wurde. Es erfordert eine ärztliche Bescheinigung über die Geschäftsunfähigkeit und endet spätestens nach sechs Monaten. Für umfassende Absicherung bleibt eine Vorsorgevollmacht weiterhin unerlässlich.
Inhalt und Gestaltung einer Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung sollte klar, detailliert und individuell formuliert sein. Sie können folgende Punkte festlegen:
Benennung der Betreuungsperson
- Vor‑ und Nachname, Anschrift und Beziehung zur verfügenden Person.
- Zwei oder mehr Ersatzpersonen, falls die primär benannte Person verhindert ist.
- Ausschlussklauseln, wenn bestimmte Personen keinesfalls Betreuer werden sollen.
Aufgabenkreise
Definieren Sie die Bereiche, in denen der Betreuer tätig werden soll. Mögliche Aufgabenkreise sind:
- Vermögenssorge: Verwaltung von Konten, Immobilien, Investitionen und Steuerangelegenheiten. Unter dem neuen Recht muss bei risikoreichen Geschäften eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
- Gesundheitssorge: Entscheidungen über medizinische Maßnahmen. Betreuer:innen müssen wichtige Maßnahmen mit der betreuten Person besprechen und den mutmaßlichen Willen ermitteln.
- Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten: Wahl des Wohn- oder Pflegeheims, Kündigung oder Untervermietung. Eingriffe in Freiheitsrechte oder die Kündigung der Wohnung bedürfen einer expliziten Anordnung des Gerichts.
- Digitaler Nachlass: Verwaltung von Online‑Konten und digitalen Vermögenswerten (z. B. E‑Mail‑Accounts, Social‑Media‑Profile, Kryptowährungen).
- Unternehmensbeteiligungen: Wenn Sie Unternehmer sind, können Sie eine fachkundige Person für geschäftliche Entscheidungen vorschlagen.
Wünsche und Anweisungen
Sie können festlegen, wie der Betreuer handeln soll, z. B.:
- Erhalt der eigenen Immobilie, solange es wirtschaftlich vertretbar ist.
- Auswahl eines bestimmten Pflegeheims oder ambulanten Pflegedienstes.
- Wahrung Ihrer Lebensführung, Unterstützung naher Angehöriger und Umgang mit Haustieren.
- Beachtung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen.
- Hinweise zur Verwaltung des digitalen Nachlasses, wie und wo Passwörter hinterlegt sind.
Hinweise auf bestehende Dokumente
Verweisen Sie auf vorhandene Vorsorgedokumente (Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Testament). So kann das Gericht prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist oder ob der Bevollmächtigte ausreichend Handlungsspielraum hat.
Form und Aufbewahrung
Die Betreuungsverfügung unterliegt keiner besonderen Form, sollte aber schriftlich, datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, kann aber sinnvoll sein. Bewahren Sie das Dokument an einem sicheren, aber zugänglichen Ort auf (Notfallordner, Tresor, bei einer Vertrauensperson oder einem Rechtsanwalt). Sie können es im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen; die Registrierung erleichtert dem Gericht das Auffinden.
Gerichtliches Betreuungsverfahren
Ein Betreuungsverfahren wird eingeleitet, wenn das Betreuungsgericht erfährt, dass jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine wirksame Vollmacht besteht. Das Gericht prüft zunächst den Unterstützungsbedarf (§ 1814 BGB) und ordnet eine Betreuung nur an, wenn der Bedarf nicht durch andere Hilfen gedeckt werden kann. Der Betroffene kann der Einrichtung einer Betreuung widersprechen; liegt ein freier Wille vor, darf keine Betreuung angeordnet werden.
Im Verfahren wird die Person aktiv einbezogen: Das Gericht fragt nach ihrem Wunsch zur Auswahl der Betreuungsperson, informiert sie über den Ablauf und ermöglicht ein Kennenlerngespräch mit dem potenziellen Betreuer. Die Betroffenen erhalten gerichtliche Schreiben nicht nur über den Betreuer, sondern auch persönlich. Das Gericht legt die Aufgabenkreise fest; eine umfassende Betreuung für alle Angelegenheiten ist ausgeschlossen.
Kontrolle und Genehmigungspflichten
Der Betreuer untersteht der Aufsicht des Gerichts. Er muss den Betreuten regelmäßig persönlich betreuen, über seine Tätigkeit berichten und ein Vermögensverzeichnis führen. Für wichtige Entscheidungen, insbesondere Grundstücksgeschäfte, Schenkungen, Erbausschlagungen oder die Aufnahme von Krediten, ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich. Die neuen Vorschriften in §§ 1848 ff. BGB ordnen diese Genehmigungspflichten neu.
Rechte und Pflichten des Betreuers
Das reformierte Recht definiert die Tätigkeit des Betreuers als Unterstützung. Betreuer:innen haben die Pflicht, die Wünsche und den Willen der betreuten Person zu ermitteln und umzusetzen. Stellvertretende Entscheidungen sind nur zulässig, wenn der Betreute seine Angelegenheiten nicht (mehr) selbst erledigen kann. Der bisher verwendete Begriff des „Wohls“ wurde aufgegeben; es zählt der mutmaßliche Wille der betroffenen Person.
Betreuer müssen regelmäßig persönlich Kontakt halten, wichtige Entscheidungen rechtzeitig besprechen und sich an den gesetzlichen Genehmigungsvorbehalten orientieren. Sie haften für schuldhafte Pflichtverletzungen. Ehrenamtliche Betreuer erhalten eine Aufwandspauschale; Berufsbetreuer müssen sich registrieren lassen und einen Sachkundenachweis erbringen.
Wann ist eine Betreuungsverfügung sinnvoll?
Eine Betreuungsverfügung ist sinnvoll, wenn:
- Sie keine Person haben, der Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten, aber Einfluss auf die Auswahl des Betreuers nehmen wollen.
- Sie eine Vorsorgevollmacht haben, aber eine zusätzliche Absicherung für den Fall wünschen, dass der Bevollmächtigte verhindert ist oder die Vollmacht nicht ausreicht.
- Ihre familiären Verhältnisse komplex sind oder Konflikte bestehen und Sie eine neutrale Person oder einen Berufsbetreuer vorschlagen möchten.
- Sie komplexe Vermögensverhältnisse oder Unternehmensbeteiligungen besitzen und eine fachkundige Betreuung wünschen.
Ehegattennotvertretungsrecht – Besonderheiten
Das seit 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht erlaubt Ehe‑ und eingetragenen Lebenspartnern, sich im medizinischen Notfall gegenseitig zu vertreten. Es greift nur bei Bewusstlosigkeit oder schwerer Krankheit, wenn keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsanordnung besteht und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen. Das Vertretungsrecht ist auf sechs Monate begrenzt und erfordert eine ärztliche Bescheinigung. Es umfasst insbesondere Entscheidungen über medizinische Maßnahmen und Behandlungsverträge. Wer nicht durch den Ehegatten vertreten werden möchte, kann dem Notvertretungsrecht ausdrücklich widersprechen, etwa durch einen schriftlichen Hinweis in der Betreuungsverfügung oder im Vorsorgeregister.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Betreuungsverfügung ist nach der Reform des Betreuungsrechts ein wichtiges Instrument, um die eigene Selbstbestimmung abzusichern. Das neue Recht stärkt den Vorrang von Wunsch und Willen der betreuten Menschen, beschränkt die Betreuung auf notwendige Bereiche und schafft mehr Transparenz im Verfahren. In Kombination mit einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung und dem Wissen über das neue Ehegattennotvertretungsrecht sorgt die Betreuungsverfügung dafür, dass Ihre persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Belange auch im Ernstfall nach Ihren Vorstellungen geregelt werden. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einer Anwältin oder einem Anwalt beraten, um die Dokumente optimal aufeinander abzustimmen.