Erbauseinandersetzung – den Nachlass fair aufteilen

Die Erbauseinandersetzung ist der Vorgang, bei dem eine Erbengemeinschaft den Nachlass unter den Erben aufteilt. Sie ist ein zentrales Thema des Erbrechts, denn mit dem Erbfall entsteht häufig eine Erbengemeinschaft, in der mehrere Erben Mitberechtigte am gesamten Nachlass sind. Um das Vermögen oder die Vermögenswerte zu nutzen, zu verkaufen oder zu übertragen, müssen die Erben eine Auseinandersetzung herbeiführen – das heißt, eine Einigung über die Verteilung erzielen. Dabei gilt es, rechtliche, steuerliche, familien- und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Unsere Anwälte in Hamburg, Kiel und Schwentinental sind an Ihrer Seite, um Konflikte zu vermeiden und den Erbteil wertschonend zu sichern.

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Gesetzlicher Rahmen

Die Erbauseinandersetzung richtet sich nach den §§ 2042 ff. BGB. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung verlangen, sobald der Nachlass frei von Verbindlichkeiten ist. Ausnahmen bestehen, wenn der Erblasser eine Teilungsanordnung verfügt oder die Auseinandersetzung für eine gewisse Zeit ausgeschlossen hat. Gegenstand der Auseinandersetzung ist das gesamte Nachlassvermögen – Nachlassforderungen und -verbindlichkeiten sind zunächst zu erfüllen.

Wege der Erbauseinandersetzung

  1. Einvernehmliche Auseinandersetzung: Die Erben schließen einen Erbauseinandersetzungsvertrag, der die Zuteilung einzelner Gegenstände und Vermögenswerte festlegt. Für die Übertragung von Immobilien oder GmbH-Anteilen ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Für bewegliche Sachen reicht eine einfache Vereinbarung. Häufig wird eine gerechte Bewertung vorgenommen und derjenige, der einen höherwertigen Gegenstand erhält, leistet eine Ausgleichszahlung (sog. Bar-Zuzahlung) an die übrigen Erben.
  2. Teilversteigerung und Verkauf: Wenn sich die Erben nicht einigen können, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung oder den Verkauf einzelner Nachlassgegenstände verlangen. Der Verkaufserlös wird dann unter den Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten verteilt. Dies ist oft der letzte Ausweg, wenn etwa Immobilien nicht unter den Erben aufgeteilt werden können.
  3. Gerichtliche Auseinandersetzungsklage: Bei anhaltenden Streitigkeiten kann ein Miterbe beim Nachlassgericht oder im Prozessweg eine Auseinandersetzungsklage erheben. Das Gericht erstellt dann einen Teilungsplan oder ordnet die Veräußerung an. Dieses Verfahren ist kostspielig und zeitintensiv, weshalb Mediation oder außergerichtliche Vergleiche vorzuziehen sind.
  4. Abschichtungsvereinbarung: Einzelne Erben können aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden. Dieses „Ausschlagen“ gegen Entgelt ist eine Variante, die Erbmasse zu reduzieren und den verbleibenden Erben die Auseinandersetzung zu erleichtern.

Inhalt eines Erbauseinandersetzungsvertrags

Der Erbauseinandersetzungsvertrag regelt:

  • Aufteilung der Vermögenswerte: Zuweisung von Immobilien, Unternehmensanteilen, Bankguthaben, Wertpapieren, Kraftfahrzeugen, Kunstgegenständen etc. Die Erben können auch Gemeinschaften (z. B. Bruchteilsgemeinschaften) an einzelnen Objekten bilden.
  • Ausgleichszahlungen: Wenn ein Erbe einen höherwertigen Gegenstand erhält, wird der Wertunterschied ausgeglichen. Diese Ausgleichszahlungen können gestundet werden oder durch Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen.
  • Berücksichtigung der Pflegeleistungen: Nach § 2057a BGB können Erben, die den Erblasser gepflegt haben, eine Ausgleichung verlangen. Dies sollte im Vertrag berücksichtigt werden.
  • Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen: Wenn Pflichtteilsberechtigte (z. B. enterbte Kinder) Ansprüche haben, können diese im Rahmen der Auseinandersetzung befriedigt werden.
  • Zeitliche Umsetzung: Vereinbarung von Fristen, bis wann Immobilien verkauft oder Kreditverträge übernommen werden müssen.
  • Steuerliche Regelungen: Hinweise auf eventuell anfallende Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer oder Einkommensteuer (z. B. Spekulationsfrist bei Immobilien). Ein Steuerberater sollte einbezogen werden.

Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte

  • Grunderwerbsteuer: Der unentgeltliche Erwerb von Miteigentumsanteilen im Rahmen der Auseinandersetzung unterliegt in der Regel keiner Grunderwerbsteuer. Beim Verkauf an Dritte fällt Grunderwerbsteuer an.
  • Einkommensteuer: Beim Verkauf von Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) kann Einkommensteuer anfallen. Werden Geschäftsanteile verkauft, kann Einkommen- oder Gewerbesteuer fällig werden.
  • Gesellschaftsanteile: Die Übertragung von GmbH-Anteilen erfordert in der Regel die Zustimmung der Gesellschafter (Vinkulierungsklauseln) und einen notariellen Vertrag. 

Familienrechtliche Bezüge

  • Ehegattenanteile: Der überlebende Ehegatte erhält in der Zugewinngemeinschaft ein Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich. Dieser Anteil wird bei der Auseinandersetzung berücksichtigt.
  • Pflege und Unterhaltsleistungen: Erben, die den Erblasser gepflegt oder finanziell unterstützt haben, können nach § 2057a BGB einen Ausgleich verlangen. Der Vertrag sollte dies klar regeln.
  • Vorerbschaft und Nacherbschaft: Ist eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, ist die Auseinandersetzung beschränkt. Der Vorerbe darf das Erbe nicht endgültig aufteilen; stattdessen wird der Nachlass treuhänderisch verwaltet.

Beispiele aus der Praxis

  • Immobiliennachlass: Drei Geschwister erben ein Haus. Zwei von ihnen möchten das Haus verkaufen, der dritte möchte es behalten und bewohnt es. Lösung: Der dritte Erbe übernimmt das Haus, zahlt den anderen den ermittelten Marktwert aus. Der Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Finanzierung und die Übertragung im Grundbuch.
  • Familienunternehmen: Ein Vater hinterlässt drei Kinder und eine GmbH. Ein Kind ist im Unternehmen tätig, die anderen nicht. Es wird vereinbart, dass das tätige Kind alle
    Geschäftsanteile erhält und die Geschwister eine Abfindung in Raten bekommen.
  • Kunstsammlung und Bankvermögen: Eine Nachlassmasse besteht aus einer wertvollen Kunstsammlung und Bankvermögen. Es wird beschlossen, die Kunstgegenstände gemeinsam zu verkaufen und den Erlös entsprechend den Erbquoten zu verteilen. 

Rolle der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts

Eine sachgerechte Erbauseinandersetzung erfordert die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht. Dieser hilft bei der Bewertung von Nachlassgegenständen, der Ausarbeitung des Erbauseinandersetzungsvertrags, der Einholung von erforderlichen Zustimmungen, der steueroptimierten Gestaltung und der Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen. Bei Streitigkeiten können sie als Mediatoren auftreten oder die Erben in einem gerichtlichen Auseinandersetzungsverfahren vertreten. 

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Erbauseinandersetzung

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