Erbschaftsteuererklärung – Rechtssicher zur steuerlichen Abwicklung des Nachlasses

Die Erbschaftsteuererklärung ist das zentrale Dokument im deutschen Erbschaftsteuerrecht, wenn es darum geht, den Übergang von Vermögenswerten nach dem Tod einer Person steuerlich zu erfassen und zu bewerten. Anders als bei der Einkommensteuer, die jährlich anfällt, steht die Erbschaftsteuer stets im Zusammenhang mit einem konkreten Erbfall oder einer Schenkung und wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Wer hier sorgfältig arbeitet und sich fachkundig beraten lässt – z.B. durch unsere Anwälte in Hamburg, Kiel und Schwentinental – kann Vermögen schützen, Steuern sparen und Streit mit dem Finanzamt vermeiden.

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Rechtliche Grundlage und Meldepflicht

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer. Ergänzend gelten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Bewertungsgesetzes (BewG), in dem geregelt ist, wie verschiedene Vermögensarten zu bewerten sind. Schon der Erblasser sollte sich im Rahmen der Nachlassplanung darüber Gedanken machen, wie groß sein zu versteuerndes Vermögen voraussichtlich ist, um Freibeträge optimal auszuschöpfen und Gestaltungen wie die vorweggenommene Erbfolge steuerlich zu prüfen.

Nach Eintritt des Erbfalls haben die Begünstigten eine Anzeigepflicht gegenüber dem zuständigen Finanzam. Das bedeutet: Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkte müssen den Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung dem Fiskus binnen drei Monaten melden, wenn sie nicht ohnehin durch Mitteilung des Nachlassgerichts oder Notars erfasst werden. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb bekannt wird – in der Regel bei Testamentseröffnung oder Erbscheinbeantragung. Kommt der Erwerber der Anzeigepflicht nicht nach, drohen Verspätungszuschläge. Für im Ausland lebende Erben gelten besondere Regelungen.

Die Anzeige alleine reicht jedoch nicht aus; oft fordert das Finanzamt die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung. In manchen Fällen kann das Finanzamt auf eine formale Erklärung verzichten, etwa wenn der Erwerb offensichtlich unter den Freibeträgen liegt. Es ist dennoch ratsam, relevante Unterlagen (Testament, Erbvertrag, Nachlassverzeichnis, Grundbuchauszüge, Geschäftsunterlagen) bereitzuhalten, damit bei Anfragen schnell reagiert werden kann.

Wer muss eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?

Grundsätzlich sind alle steuerpflichtigen Erwerber zur Abgabe verpflichtet, also:

  • Erben (Einzel- und Miterben, Vorerben und Nacherben, Ersatzerben)
  • Vermächtnisnehmer und Personen mit Vorausvermächtnissen
  • Pflichtteilsberechtigte, wenn sie ihren Pflichtteil geltend machen
  • Begünstigte aus Lebensversicherungen und sonstigen Verträgen zugunsten Dritter, wenn die Leistung steuerpflichtig ist
  • Beschenkte, die eine Schenkung erhalten haben (Schenkungssteuererklärung)

Bei mehreren Erben reicht die Abgabe einer gemeinsamen Erklärung; diese ist jedoch von allen Beteiligten zu unterschreiben oder mit Vollmacht einzureichen. In der Praxis wird die Erklärung häufig vom Testamentsvollstrecker oder einem beauftragten Steuerberater erstellt, insbesondere wenn der Nachlass umfangreich ist oder Spezialwissen (z. B. Unternehmensbewertung, Auslandsvermögen) erfordert.

Anzeigepflicht vs. Erklärungspflicht

Die Anzeigepflicht verpflichtet zum Melden des Erwerbs. Die Erklärungspflicht verpflichtet zur Abgabe einer detaillierten Erbschaftsteuererklärung. Oft gehen diese Pflichten ineinander über: Nach der Anzeige entscheidet das Finanzamt, ob eine Erklärung verlangt wird. Es ist jedoch zulässig, die Anzeige gleich als vollständige Steuererklärung zu gestalten, um Doppelarbeit zu vermeiden. Das Risiko einer verspäteten Anzeige minimiert sich durch Beauftragung eines Fachanwalts für Erbrecht, der die gesetzlichen Fristen im Blick behält.
 

Steuerklassen, Freibeträge und Steuerbefreiungen

Die Steuerbelastung hängt entscheidend davon ab, in welcher Steuerklasse der Erwerber einsortiert wird und welche Freibeträge ihm zustehen. Je näher der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser, desto höher sind Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz.

Steuerklassen

Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen:

  1. Steuerklasse I: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner (§ 2 LPartG), Kinder (auch adoptierte), Stiefkinder, Enkel, Urenkel sowie Eltern und Großeltern bei Schenkungen.
  2. Steuerklasse II: Eltern und Großeltern im Erbfall, Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner.
  3. Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährten ohne Eintragung, Freunde, entfernte Verwandte, juristische Personen.

Die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse bestimmt den anzuwendenden Steuertarif, der progressiv ansteigt. In Steuerklasse I bewegen sich die Steuersätze zwischen 7 % und 30 %, in Steuerklasse III zwischen 30 % und 50 %. Für Gesellschaften gelten Sonderregelungen, wenn sie als Erben eingesetzt werden.

Freibeträge

Die wichtigsten Freibeträge nach § 16 ErbStG sind:

Erwerber Freibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner EUR 500.000,00
Kinder (inkl. Stief- und Adoptivkinder) EUR 400.000,00
Enkelkinder EUR 200.000,00
Eltern, Großeltern (Erbfall) EUR 100.000,00
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern EUR 20.000,00
Lebensgefährten ohne Partnerschaftsurkunde, Freunde, sonstige Personen EUR 20.000,00

Daneben gibt es besondere Freibeträge, z. B. für den Hausrat (max. EUR 41.000,00 bei Steuerklasse I) und sonstige bewegliche Gegenstände (max. EUR 12.000,00 ), sowie eine Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG, wenn der Ehepartner oder die Kinder das Eigenheim zehn Jahre lang selbst bewohnen. Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG (s. Abschnitt 6). Wer die Freibeträge strategisch nutzt, kann durch zeitlich versetzte Schenkungen (alle zehn Jahre) Erbschaft- und Schenkungsteuer minimieren.

Steuerbefreiungen und Sachwerte

Bestimmte Vermögensgegenstände sind steuerfrei oder werden begünstigt behandelt:

  • Hausrat, Kleidung und beweglicher Hausrat bis EUR 41.000,00 (nur Steuerklasse I)
  • Kunstgegenstände und Sammlungen als Hausratanteil, wenn sie üblich und zur persönlichen Lebensführung gehörig sind
  • Versorgungsfreibetrag für Ehepartner (max. EUR 256.000,00), der allerdings mit Anwartschaften auf Hinterbliebenenrente verrechnet wird
  • Private Pflichtversicherungen wie Sterbegeld bis EUR 8.000,00

Besonderheiten gelten für Wirtschaftsgüter, die nicht der privaten Lebensführung dienen, z. B. Geschäftswagen oder Betriebsvermögen. Diese werden grundsätzlich nach dem gemeinen Wert bewertet; bei Betriebsvermögen kommt ggf. die Verschonung zum Tragen.

Inhalt und Aufbau der Erbschaftsteuererklärung

Die Erbschaftsteuererklärung wird auf amtlichen Formularen eingereicht (Formular Erb 1 und Erb 2). In der Praxis werden diese meist digital über das Elster-Portal oder in Papierform beim Finanzamt abgegeben. Zusätzlich zu den amtlichen Vordrucken ist häufig ein Nachlassverzeichnis beizulegen, das die Vermögens- und Schuldpositionen im Detail ausweist. Folgende Angaben sind erforderlich:

Persönliche Daten

  • Name, Anschrift, Steuer-ID des Erblassers
  • Sterbedatum und letzter Wohnsitz
  • Name, Anschrift und Steuer-ID der Erwerber sowie Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
  • Angabe, ob ein Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge vorliegt, ggf. Kopien beifügen

Vermögenswerte

Alle zum Todeszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte müssen erfasst und bewertet werden:

  • Immobilien (Grundstücke, Eigentumswohnungen): Angaben zu Lage, Grundbuchdaten, Wohn-/Nutzfläche, Baujahr, Modernisierungsgrad, Mietverhältnisse. Bewertung nach dem Bewertungsgesetz und Immobilienwertverordnung; Differenzierung zwischen Ertragswert-, Vergleichswert- und Sachwertverfahren.
  • Bankguthaben und Wertpapiere: Konto- und Depotbestände per Todesstichtag, Zinserträge, Dividenden, Kurswerte. Dividenden und Ausschüttungen nach dem Stichtag zählen zum Ertragsanteil und sind gesondert zu versteuern.
  • Unternehmensbeteiligungen (Anteile an Personengesellschaften, GmbH, AG, stillen Beteiligungen). Hier sind Handelsbilanzen, Bewertungsberichte und ggf. Gesellschaftsverträge beizufügen. Bei Familienunternehmen gilt oft eine Fortführungsprognose, um die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG zu erhalten.
  • Lebensversicherungen: Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen fallen nur insoweit unter die Erbschaftsteuer, wie der Todesfallleistungsklausel nicht eine Bezugsberechtigung zu Gunsten eines Dritten zugrunde liegt. Erträge, die dem Erblasser bereits zu Lebzeiten zuflossen (z. B. Rückkaufswert), sind bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
  • Sonstige Vermögenswerte: Fahrzeuge, Kunstwerke, Schmuck, Edelmetalle, Sammlerstücke, digitales Vermögen (Kryptowährungen, NFTs, Domainnamen), Patente, Lizenzen, Beteiligungen an Crowdinvesting-Projekten.
  • Immaterielles Vermögen: Urheberrechte, Ansprüche aus Verträgen, Forderungen gegenüber Dritten (Darlehen, Gehaltsnachzahlungen), Gesellschafts- oder Optionsrechte.

Verbindlichkeiten und Nachlassverbindlichkeiten

Von den Vermögenswerten dürfen folgende Posten abgezogen werden:

  • Nachlassverbindlichkeiten: Schulden des Erblassers (Hypothekendarlehen, Konsumentenkredite, Bürgschaften, private Darlehen, Steuerschulden). Auch noch nicht festgesetzte Steuerforderungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) zählen dazu.
  • Erbfallschulden: Kosten der Beerdigung (einschließlich Grabstein und Grabpflege für begrenzte Zeit), Kosten der Nachlassabwicklung (z. B. Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtskosten), Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse sowie die Vergütung des Testamentsvollstreckers.
  • Leistungskonditionen: Zuwendungen unter Lebenden, die an eine Pflegeleistung oder eine dauernde Last geknüpft waren, können teilweise als Belastung abgezogen werden.

Dabei ist zu beachten, dass nur die nachweislich zum Nachlass gehörenden Schulden abziehbar sind. Schulden, die im Alleingang des Erben entstanden sind (etwa eigene Kredite), sind nicht abzugsfähig.

Zusammenstellung und Belege

Alle Angaben müssen durch Belege untermauert werden: Grundbuchauszüge, Kontoauszüge, Depots, Lebensversicherungsscheine, Gutachten für Immobilien oder Unternehmensanteile, Verträge, Rechnungen und Quittungen für Beerdigung und Nachlassabwicklung. Banken und Finanzdienstleister sind verpflichtet, per Todeszeitpunkt Saldenbescheinigungen auszustellen. Für digitale Vermögenswerte sollten Wallet-Adressen, Zugangsdaten (in sicherer Form), Dokumentation von Erwerbskosten und Transaktionshistorien vorliegen.

Gerade bei umfangreichen Nachlässen empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Erbrecht und einen Steuerberater frühzeitig einzubinden, um die Nachweise vollständig zu erbringen und Nachfragen des Finanzamts schnell beantworten zu können.

Ablauf, Abgabefristen und Bearbeitung

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verläuft in mehreren Schritten:

  1. Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis. Darin werden die grundlegenden Daten (Erblasser, Erwerber, Vermögensarten) mitgeteilt.
  2. Aufforderung des Finanzamts: Das Finanzamt entscheidet, ob eine Erklärung abzugeben ist. Dies hängt von der Höhe des Erwerbs, der Art der Vermögenswerte und dem Verhältnis zum Erblasser ab. In einfachen Fällen wird auf eine formelle Erklärung verzichtet.
  3. Fristsetzung: Wird die Abgabe verlangt, setzt das Finanzamt eine Frist (häufig ein bis drei Monate). Eine Fristverlängerung kann auf begründeten Antrag (z. B. bei schwieriger Bewertung eines Unternehmens, Erbauseinandersetzungen) gewährt werden.
  4. Erstellung der Erklärung: Der Erwerber oder seine bevollmächtigte Person (z. B. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter) füllt die Formulare aus, erstellt das Nachlassverzeichnis, kalkuliert die Steuer und sammelt Belege. Über Elster können Werte bequem digital übertragen werden; für Privatpersonen, die weniger digitalaffin sind, steht die Papierform offen.
  5. Prüfung durch das Finanzamt: Nach Einreichung prüft das Finanzamt die Angaben, fordert ggf. weitere Nachweise an und setzt die Erbschaftsteuer per Bescheid fest. Der Bescheid enthält den steuerpflichtigen Erwerb, die anzuwendende Steuerklasse, die Freibeträge und den Steuerbetrag.
  6. Zahlung / Stundung: Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Bei Liquiditätsengpässen kann eine Stundung (§ 222 AO) beantragt werden, etwa wenn Vermögen in Immobilien gebunden ist. Das Finanzamt kann eine Stundung unter Auflagen gewähren.
  7. Rechtsbehelfe: Gegen den Bescheid kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden (§ 355 AO). Dies empfiehlt sich, wenn Bewertungsfehler, falsche Steuerklassen oder nicht berücksichtigte Schulden vorliegen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann helfen, den Einspruch zu begründen und gegebenenfalls Klage vor dem Finanzgericht zu erheben.

Selbstanzeige und Berichtigung

Stellt sich nachträglich heraus, dass Vermögen in der Erklärung vergessen oder falsch bewertet wurde, sollte dies unverzüglich nachgemeldet werden (§ 153 AO). Eine Selbstanzeige kann strafbefreiend wirken, wenn der Fehler rechtzeitig angezeigt wird und die Steuer nachgezahlt wird. Bei vorsätzlicher Verschleierung drohen Steuerstrafverfahren. Auch hier gilt: je früher der Beratungsbedarf erkannt und ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht eingeschaltet wird, desto eher lassen sich negative Rechtsfolgen minimieren.

Bewertung von Vermögen

Die Bewertung ist das Herzstück der Erbschaftsteuererklärung. Die Vermögenswerte müssen zum Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtagsprinzip) nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt werden. Unterschiedliche Vermögensarten erfordern unterschiedliche Bewertungsverfahren.

Immobilien

Grundstücke, Häuser und Wohnungen werden nach dem gemeinen Wert bewertet (§ 9 BewG). Das Bewertungsgesetz verweist auf die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) und unterscheidet drei Methoden:

  • Ertragswertverfahren: für vermietete Immobilien. Maßgeblich sind die Jahresnettokaltmiete, der Bodenwert und ein Liegenschaftszins. Modernisierungen, Mietpreisbindungen und energetische Standards können den Ertragswert beeinflussen.
  • Vergleichswertverfahren: für Wohnungs- und Teileigentum sowie Bauland. Hier wird der Verkehrswert aus Vergleichspreisen ähnlicher Objekte abgeleitet, wie sie in Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse enthalten sind. Marktanpassungsfaktoren spielen eine Rolle.
  • Sachwertverfahren: für eigengenutzte Häuser, wenn kein Vergleichswert vorliegt. Der Bauwert (Herstellungskosten) wird ermittelt, hinzu kommt der Bodenwert.

Wohnungsrecht und Nießbrauch mindern den Wert des Grundstücks, weil sie dingliche Rechte darstellen. Ihr Wert wird als Barwert der Nutzungen nach § 14 BewG berechnet.

Unternehmensvermögen

Unternehmensbeteiligungen erfordern spezielle Bewertungsverfahren:

  • Personengesellschaften (OHG, KG): Hier wird der Anteil am Gesamthandsvermögen bewertet. Der gemeine Wert kann sich aus dem Verkehrswert der Gesellschaft oder dem Ertragswert ergeben. 
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Für nicht börsennotierte Anteile wird der gemeine Wert anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens ermittelt (§ 11 Abs. 2 BewG). Börsennotierte Anteile werden mit dem Börsenkurs am Stichtag angesetzt. Bei GmbH-Anteilen, die sich im Familienbesitz befinden, kann ein Auf-/Abschlag für Sperrminorität oder Mitverkaufsrechte vorgenommen werden.
  • Betriebsvermögen: Darüber hinaus kann ein pauschaler Kapitalisierungsfaktor (13,75) zur Bewertung herangezogen werden; daneben sind Ertragsaussichten, Kapitalstruktur und Branchenrisiken zu berücksichtigen.

Sonstige Vermögenswerte

  • Fahrzeuge: Bewertet nach aktuellen Marktpreisen; Oldtimer werden nach Sammlerwert geschätzt.
  • Wertpapiere: Börsennotierte Aktien, Anleihen und Fondsanteile werden mit dem Kurswert am Stichtag angesetzt; ausländische Wertpapiere sind in Euro umzurechnen.
  • Kunst und Sammlungen: Unikate werden durch Gutachten geschätzt; Serienobjekte können Listenpreise haben. Hier sind Expertise und Marktkenntnis gefragt.
  • Kryptowährungen: Der Steuerpflichtige muss die Wallet-Adresse, Private Keys oder Zugangsdaten bereitstellen und den Kurswert zum Stichtag belegen (z. B. via Kursdaten von offiziellen Handelsplätzen). Auch NFTs werden auf Basis aktueller Marktpreise bewertet.

Über die Bewertungsgesetze hinaus können individuelle Abreden mit dem Finanzamt getroffen werden, wenn die gesetzlichen Bewertungsverfahren zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen führen. Diese Vereinbarungen sollten schriftlich erfolgen und mit Hilfe eines steuerlich versierten Rechtsanwalts oder Steuerberaters verhandelt werden.

Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen

Unternehmer und Gesellschafter wollen ihr Lebenswerk auch im Erbfall schützen. Das ErbStG sieht daher in den §§ 13a, 13b besondere Verschonungen vor, um die Betriebsnachfolge zu erleichtern und Arbeitsplätze zu sichern. Die Regelungen sind komplex und sollten mit Fachleuten aus Steuer- und Gesellschaftsrecht abgestimmt werden.

Vollverschonung (100 %) und Regelverschonung (85 %)

Bei der Regelverschonung werden 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, bei der Optionsverschonung sogar 100 %. Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Mindestlohnsumme: Die Lohnsumme in den fünf (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung) nach dem Erwerb darf eine bestimmte Grenze nicht unterschreiten (je nach Betriebsgröße 250 %, 400 % bzw. 700 %). Kleine Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung ausgenommen.
  • Behaltefristen: Der Erwerber muss das Unternehmen mindestens fünf bzw. sieben Jahre fortführen; wird das Unternehmen vor Ablauf dieser Frist verkauft oder aufgegeben, fällt die Steuerbegünstigung rückwirkend weg.
  • Verwaltungsvermögen darf einen bestimmten Anteil nicht überschreiten (z. B. liquide Mittel, vermietete Immobilien, Wertpapiere). Übersteigt der Verwaltungsvermögensanteil 20 %, wird der übersteigende Teil nicht verschont.

Familienunternehmen und Beteiligungen

Für Familienstiftungen, Familienpool-Modelle und Betriebsvermögen in der Erbengemeinschaft gelten gesonderte Regelungen. Häufig werden hierzu Unternehmensnachfolge-Modelle wie GmbH & Co. KG, treuhänderische Haltegesellschaften oder Holdingstrukturen genutzt. Die Übertragung kann im Wege des Erbvertrags, der vorweggenommenen Erbfolge oder durch ein Testament erfolgen.

Internationale Sachverhalte und Doppelbesteuerung

Bei Nachlässen mit Auslandsbezug greifen häufig mehrere Rechtsordnungen und Steuerregime. Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist Weltsteuerprinzip, das heißt: Bei unbeschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers oder Erben in Deutschland) unterliegt das gesamte Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer. Doch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und territoriale Zuweisungsregeln im BewG können die Steuerpflicht einschränken.

Gestaltungstipp: Zehnjahresstrategie nutzen

Überlegen Sie, ob Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten übertragen werden können. Schenkungen unterliegen ebenfalls der Steuer, aber Schenkungsfreibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Durch eine gestaffelte Übertragung lässt sich das Vermögen teilweise steuerfrei übertragen, und im Erbfall fällt weniger Erbschaftsteuer an. Allerdings ist zu beachten, dass sich Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist steuerlich als Pflichtteilsergänzungsanspruch niederschlagen können. Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht ist daher unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beratung als Erfolgsfaktor

Die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ist komplexer, als es auf den ersten Blick erscheint. Neben der detaillierten Erfassung und Bewertung des Nachlasses müssen zahlreiche steuerliche Spezialregelungen, ausländische Sachverhalte, Vor- und Nacherbschaften, Pflichteile und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Fehler führen schnell zu steuerlichen Nachteilen, Nachzahlungszinsen oder sogar Strafverfahren.

Für Erblasser lohnt sich eine vorausschauende Nachlassplanung zusammen mit einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, um Vermögen und Familienfrieden zu sichern. Für Erben ist es ratsam, frühzeitig professionelle Hilfe zu suchen, um die Erklärung fristgerecht und vollständig abzugeben. Steuerberater*innen und Fachanwälte arbeiten Hand in Hand, um alle Schnittstellen – von der Bewertung über die Steuerberechnung bis zur rechtlichen Durchsetzung – abzudecken. So lässt sich der Nachlass rechtssicher abwickeln und die steuerliche Belastung optimieren.

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