Erbteilübertragung – Erbteil verkaufen oder übertragen

In einer Erbengemeinschaft sind die Nachlassgegenstände im gemeinsamen Eigentum aller Miterben. Oft möchten einzelne Erben ihren Anteil am Nachlass schnell zu Geld machen oder aus einer konfliktreichen Erbengemeinschaft ausscheiden. Das Gesetz erlaubt es, den Erbteil zu verkaufen oder zu übertragen. Der neue Erwerber tritt dann in die Stellung des Erben ein und wird Mitglied der Erbengemeinschaft.

Die Erbteilübertragung bietet Chancen, birgt aber auch rechtliche und steuerliche Risiken. Unsere Anwälte in Hamburg, Kiel und Schwentinental, mindern dieses Risiko erfolgreich. Diese Unterseite erklärt die rechtlichen Grundlagen, das Verfahren, die Rechte der Miterben und die Folgen der Übertragung. 

Definition und gesetzliche Grundlagen

Die Erbteilübertragung ist die Übertragung des ideellen Anteils eines Miterben an der Erbengemeinschaft auf einen Dritten. Die Rechtsgrundlage ist § 2033 BGB. Ein Erbe darf über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen („Verfügung über den Erbteil“), nicht jedoch über einzelne Nachlassgegenstände. Die Übertragung kann durch Kauf, Schenkung oder Tausch erfolgen. Mit wirksamer Übertragung tritt der Erwerber in die Stellung des Erben ein und wird Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Übertragende scheidet aus der Erbengemeinschaft aus.

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Warum den Erbteil übertragen?

Die Gründe für einen Erbteilverkauf sind vielfältig:

Liquidität schaffen: Der Erbe benötigt kurzfristig Geld und kann nicht auf die oft langwierige Nachlassauseinandersetzung warten.

Vermeidung von Streit: In zerstrittenen Erbengemeinschaften kann der Verkauf den Erben entlasten.

Unattraktiver Nachlass: Der Nachlass besteht aus schwer teilbaren oder schlecht nutzbaren Vermögenswerten (z. B. Grundstücke, Unternehmensanteile), die keinen Nutzen für den Erben haben.

Risikobegrenzung: Bei Nachlassschulden oder Unsicherheiten über den Wert des Nachlasses kann der Erbe den Anteil verkaufen und sich der Haftung entziehen.

Auf Käuferseite kann der Erwerb eines Erbteils attraktiv sein, wenn der Nachlass Vermögenswerte enthält, die unter Wert erworben werden können, oder wenn der Käufer (oft ein anderer Miterbe) strategisch den Nachlass steuern möchte.

Verfahren der Erbteilübertragung

Notarielle Beurkundung

Die Erbteilübertragung ist formbedürftig: Nach § 2033 Abs. 1 BGB muss der Vertrag über die Übertragung des Erbteils notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Form ist der Vertrag nichtig. Der Notar prüft die Identität der Parteien, erläutert die Rechtsfolgen und erstellt die Urkunde.

Vertragsinhalt

Der Vertrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der Erbengemeinschaft (Erblasser, Erbschein oder Testament)
  • Benennung des Erbteils (Anteil am Nachlass, z. B. 1/3, ½)
  • Übertragungsgeschäft (Kauf, Schenkung oder Tausch)
  • Kaufpreis oder Gegenleistung (Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten)
  • Rangfolgen und Haftung (Abtretung der Erbenhaftung, Haftungsbeschränkung auf den Nachlass)
  • Übernahmerechte und Abfindungen (Regelungen zum Ausgleich mit den Miterben)

Mitteilung an die Miterben

Die anderen Miterben müssen über die beabsichtigte Erbteilübertragung informiert werden, da ihnen ein Vorkaufsrecht zusteht. Der Veräußerer hat ihnen den Inhalt des Vertrags mitzuteilen. Die Miterben können innerhalb von zwei Monaten entscheiden, ob sie vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen und in den Kaufvertrag einsteigen.
 

Vorkaufsrecht der Miterben

Ein wesentlicher Schutzmechanismus für die Erbengemeinschaft ist das gesetzliche Vorkaufsrecht. Es sichert den Miterben die Möglichkeit, den Erbteil unter denselben Bedingungen zu erwerben wie der Käufer. Dabei ist zu beachten:

  • Ausübung innerhalb der Frist: Die Miterben haben nach Zugang der Mitteilung zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. Die Ausübung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Veräußerer und dem Käufer.
  • Rechtsfolge: Der Vorkaufsberechtigte tritt an die Stelle des Käufers in den bereits abgeschlossenen Vertrag. Der ursprüngliche Käufer erhält den gezahlten Kaufpreis zurück.
  • Mehrere Berechtigte: Bei mehreren Miterben kann jeder das Vorkaufsrecht ausüben; sie erwerben den Erbteil als Gesamthand. Häufig kaufen Miterben gemeinsam, um den Nachlass geschlossen zu halten.
  • Sonderfälle: Beim Verkauf an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder Miterben besteht das Vorkaufsrecht nicht. Das Vorkaufsrecht entfällt auch bei Schenkungen, da kein Kaufpreis vereinbart wird; die Erben können aber Pflichten aus der Schenkung anfechten, wenn sie pflichtteilsrelevant ist.

Rechte und Pflichten des Erwerbers

Der Erwerber des Erbteils übernimmt die Stellung des Veräußerers in der Erbengemeinschaft. Das bedeutet:

  • Mitgliedschaft: Er hat dieselben Rechte (Mitverwaltungsrecht, Stimmrecht) und Pflichten (Verwaltung, Haftung) wie ein Erbe. Er ist verpflichtet, an der Nachlassverwaltung mitzuwirken und Entscheidungen mit den übrigen Erben abzustimmen.
  • Haftungsbeschränkung: Der Erwerber haftet für Nachlassverbindlichkeiten nur mit dem erworbenen Erbteil. Sein Privatvermögen bleibt geschützt, solange er den Erbteil nicht mit eigenem Vermögen vermischt.
  • Auseinandersetzungsanspruch: Er hat das Recht, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Er kann den Nachlass auch allein aufteilen, wenn die übrigen Erben zustimmen oder eine Auseinandersetzungsordnung besteht.

Zu beachten ist, dass der Erwerber keine unmittelbaren Rechte an einzelnen Nachlassgegenständen erwirbt. Er hat lediglich einen ideellen Anteil am Gesamtnachlass.

Steuerliche und rechtliche Folgen

Grunderwerbsteuer

Der Erwerb eines Erbteils unterliegt grundsätzlich keiner Grunderwerbsteuer, weil der Erbteil lediglich eine Beteiligung am Nachlass darstellt und nicht unmittelbar das Eigentum an einem Grundstück. Erst wenn der Nachlass auseinandergesetzt wird und der Erwerber ein Grundstück erhält, kann Grunderwerbsteuer anfallen.

Einkommensteuer und Spekulation

Der Verkauf eines Erbteils kann einkommensteuerpflichtig sein, wenn der Erbteil überwiegend aus Grundstücken besteht, die innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert werden. Der Gewinn aus dem Verkauf kann als sonstige Einkünfte besteuert werden. Eine steuerliche Beratung ist ratsam.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Erwerb eines Erbteils durch Schenkung kann schenkungsteuerpflichtig sein. Die Steuer richtet sich nach dem Wert des Erbteils und der Steuerklasse. Beim Kauf fällt keine Erbschaftsteuer an, jedoch kann der Erwerber bei späterer Erbauseinandersetzung Erbschaftsteuer zahlen.

Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Wenn der Nachlass Unternehmensbeteiligungen enthält, kann deren Übertragung besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag auslösen (Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte). In der GbR kann die Einbringung eines Fremden untersagt sein. Der Erwerber eines Erbteils muss deshalb prüfen, ob er als Gesellschafter zugelassen wird. Ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht sollte hinzugezogen werden.

Praxisbeispiele

Ausstieg aus der Erbengemeinschaft: Drei Geschwister erben das Elternhaus und EUR 100.000,00  Sparvermögen. Schwester A möchte ihren Anteil verkaufen, da sie das Haus nicht nutzen kann. Sie findet einen Investor. Sie vereinbaren einen Kaufpreis von EUR 150.000,00 und lassen den Vertrag notariell beurkunden. Die Brüder üben ihr Vorkaufsrecht aus und übernehmen A’s Erbteil zu den gleichen Bedingungen. So bleibt das Haus in Familienbesitz.

Übertragung an Ehepartner: Ein Erbe veräußert seinen Erbteil an seine Ehefrau. Da sie Verwandte in gerader Linie sind, besteht kein Vorkaufsrecht der Miterben. Die Ehefrau tritt in die Erbengemeinschaft ein. Sie muss den Kaufpreis finanzieren, hat aber nun Mitspracherechte.

Alternativen zur Erbteilübertragung

  • Erbauseinandersetzungsvertrag: Die Miterben teilen den Nachlass durch Vertrag, so dass jeder Eigentum an einzelnen Gegenständen erhält. Der Erbe erhält sein Erbe in bar oder in Sachwerten.
  • Abschichtungsvereinbarung: Der ausscheidende Erbe wird durch Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft entlassen. Die übrigen Miterben führen die Gemeinschaft fort. Diese Methode erfordert die Zustimmung aller Miterben.
  • Teilungsversteigerung: Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann ein Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragen. Der Erlös wird verteilt, aber es können finanzielle Verluste entstehen.
  • Schenkungsvertrag: Der Erbteil kann auch unentgeltlich übertragen werden, z. B. auf einen nahen Angehörigen. Die Miterben haben dann kein Vorkaufsrecht. Der Beschenkte tritt in die Erbengemeinschaft ein.

Checkliste für den Verkauf eines Erbteils

  1. Wert ermitteln: Lassen Sie den Wert des Erbteils schätzen. Berücksichtigen Sie Immobilien, Barvermögen, Unternehmensanteile und Schulden.
  2. Käufer suchen: Suchen Sie einen Kaufinteressenten. Oft sind Miterben oder spezialisierte Erbteilsaufkäufer interessiert.
  3. Steuerliche Folgen prüfen: Klären Sie mit einem Steuerberater, ob Einkommensteuer, Spekulationssteuer oder Schenkungsteuer anfällt.
  4. Notariellen Vertrag entwerfen: Lassen Sie den Vertrag durch einen Rechtsanwalt prüfen und notariell beurkunden. Achten Sie auf klare Regelungen zur Haftung und zum Kaufpreis.
  5. Miterben informieren: Setzen Sie die Miterben in Kenntnis und informieren Sie sie über ihr Vorkaufsrecht. Geben Sie ihnen den Vertrag zur Einsicht.
  6. Frist überwachen: Notieren Sie sich die zweimonatige Frist für das Vorkaufsrecht. Warten Sie deren Ablauf oder die Verzichtserklärung der Miterben ab.
  7. Zahlungsabwicklung sichern: Vereinbaren Sie sichere Zahlungsmodalitäten  zur Vermeidung von Zahlungsausfällen.
  8. Grundbuch und Gesellschaftsverträge prüfen: Sind Immobilien oder Unternehmensanteile vorhanden, müssen Sie Grundbuch- und Satzungsregelungen beachten.
  9. Auseinandersetzungsfolgen bedenken: Nach dem Verkauf kann der neue Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Prüfen Sie, ob das Ihren Interessen entspricht.
  10. Alternative Lösungen erwägen: Überlegen Sie, ob ein Abschichtungsvertrag oder eine Erbauseinandersetzung attraktiver ist. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Erbteilübertragung

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