Nießbrauchtestament – Vermögensübertragung unter Vorbehalt der Nutzung

Ein Nießbrauchtestament kombiniert die Vorteile eines Testaments mit der Einräumung eines Nießbrauchsrechts. Es ermöglicht, Immobilien oder andere Vermögenswerte an die nächste Generation zu übertragen, während der Erblasser oder ein Dritter weiterhin die Nutzung und den Ertrag behält. Insbesondere bei Familienwohnungen oder Mietobjekten stellt der Nießbrauch sicher, dass der überlebende Ehepartner oder Lebensgefährte abgesichert ist, ohne dass die Kinder auf ihr Erbe verzichten müssen. Das Nießbrauchtestament ist ein Instrument der vorweggenommenen Erbfolge und der Nachlassplanung und erfordert eine sorgfältige Abstimmung mit dem Pflichtteilsrecht und dem Steuerrecht. Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg, Kiel und Schwentinental kann helfen, Formfehler zu vermeiden und steuerliche Risiken zu minimieren.

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Was ist ein Nießbrauch?

Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht, das dem Nießbraucher die Nutzung und die Früchte eines Vermögensgegenstandes ermöglicht, ohne Eigentümer zu sein. Bei Immobilien bedeutet dies, dass der Nießbraucher die Immobilie bewohnen oder vermieten darf und die Mieteinnahmen erhält. Der Eigentümer bleibt wirtschaftlicher Eigentümer, darf die Sache aber nicht selbst nutzen oder die Nutzung einem Dritten übertragen. Nießbrauch kann befristet (z. B. auf Lebenszeit) oder dauerhaft sein. Er muss notariell beurkundet und bei Immobilien im Grundbuch eingetragen werden.

Aufbau des Nießbrauchtestaments

Ein Nießbrauchtestament ordnet an, dass das Eigentum an einem Vermögensgegenstand (meist Immobilie oder Unternehmensbeteiligung) auf die Erben übergeht, während gleichzeitig ein Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder einer dritten Person eingeräumt wird. Dies wird häufig kombiniert mit:

  1. Erbeinsetzung der Kinder oder anderer Angehöriger als Eigentümer. Sie werden Eigentümer der Immobilie, müssen aber den Nießbrauch des begünstigten Nießbrauchers beachten.
  2. Anordnung des Nießbrauchs für den überlebenden Ehepartner oder eine andere Person, meist auf Lebenszeit. Der Nießbraucher darf die Immobilie nutzen und die Erträge beziehen.
  3. Testamentsvollstreckung: Häufig wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, um die Einhaltung des Nießbrauchs zu überwachen und Streit zwischen Nießbraucher und Eigentümern zu vermeiden.

Widerruf und Nachteilsausgleich

Im Testament kann ein Widerrufsrecht oder eine Bedingung vorgesehen werden, falls der Nießbraucher das Objekt nicht selbst bewohnt oder vermietet. Zudem können Ausgleichsleistungen an den Nießbraucher vereinbart werden (z. B. Übernahme von Instandhaltungskosten durch die Erben).

Verbindung mit Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht ist ein spezielles Nutzungsrecht, das sich nur auf die Nutzung (Wohnung) erstreckt, während der Nießbrauch auch die Vermietung und sonstige Fruchtziehung umfasst. Im Testament kann ein Wohnungsrecht gewählt werden, wenn die Nutzungsrechte beschränkt sein sollen.

Rechtliche und steuerliche Aspekte

Pflichtteilsrecht

Die Einräumung eines Nießbrauchs ist eine Schenkung. Eine Schenkung binnen zehn Jahren vor dem Erbfall führt zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten. Allerdings vermindert sich der anzurechnende Wert jedes Jahr um 10 % Solange der Schenkende sich den Nießbrauch vorbehält, beginnt die Frist erst mit dem Tod des Nießbrauchers. 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Übertragung des Eigentums mit Nießbrauchvorbehalt führt zu einem geringeren steuerlichen Wert des Erwerbs. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach dem Bewertungsgesetz ermittelt und vom Wert der Immobilie abgezogen. Trotzdem ist zu prüfen, ob der Nießbrauchbesteuerung besondere Regelungen (z. B. Abgeltungsteuer bei Nutzungsentgelt) entgegenstehen.

Instandhaltung und Haftung

Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Immobilie in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Größere Reparaturen können im Testament oder Vertrag den Eigentümern auferlegt werden. Zudem haftet der Nießbraucher für Schäden aus unsachgemäßer Nutzung. Streit kann durch einen Testamentsvollstrecker vermieden werden.

Auswirkungen auf Grundsicherung und Pflege

Bezieht der Nießbraucher Sozialleistungen, kann der Kapitalwert des Nießbrauchs als Vermögen angerechnet werden. Bei Pflegebedürftigkeit kann das Sozialamt die Verwertung des Nießbrauchs verlangen. Die Planung sollte diese Aspekte berücksichtigen.

Vorteile und Einsatzgebiete

Absicherung des Ehepartners

Viele Ehegatten möchten ihre Kinder im Eigentum einsetzen, aber dem überlebenden Partner ein lebenslanges Nutzungsrecht einräumen. Das Nießbrauchtestament erlaubt dies, ohne dass der Partner Eigentümer wird. Der Nießbraucher bleibt abgesichert und kann die Immobilie bewohnen oder vermieten, während die Kinder Eigentümer sind.

Steuerliche Vorteile

Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Schenkung, da der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs vom Wert des übertragenen Vermögens abgezogen wird. Somit reduziert sich die Schenkungsteuer bei vorweggenommenen Schenkungen. Im Erbfall kann das Nießbrauchtestament Pflichtteilsansprüche reduzieren, da der Nießbrauch die Berechnungsgrundlage der Pflichtteilsergänzung mindert.

Erhalt des Familienvermögens

Durch die Kombination aus Eigentumsübertragung und Nießbrauch wird verhindert, dass ein Nachlassstück zersplittert oder verkauft werden muss. Die Immobilie bleibt im Familienbesitz, der Nießbraucher erhält die Erträge zur Sicherung seines Lebensunterhalts.

Beispiele

Beispiel 1 – Elternhaus mit Nießbrauch für den Ehepartner: Eheleute M und N haben eine gemeinsame Immobilie. In ihrem Testament setzen sie sich gegenseitig als Vorerben ein und die Kinder als Nacherben. N stirbt; M wird Vorerbe. In einem Nachtragstestament ordnen sie an, dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten das Eigentum an die Kinder übergeht, während der überlebende Ehepartner einen lebenslangen Nießbrauch erhält. Die Kinder werden Eigentümer, M darf jedoch im Haus wohnen und die Mieteinnahmen beziehen. Die Immobilie bleibt im Familienbesitz.

Beispiel 2 – Schenkung mit Nießbrauch an die Kinder: Herr O überträgt seine vermietete Immobilie im Wert von EUR 500.000,00im Jahr 2025 an seine Tochter. Er behält sich den Nießbrauch vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt laut Bewertungsgesetz EUR 200.000,00. Der steuerliche Wert der Schenkung beträgt somit EUR 300.000,00. Die Tochter nutzt ihren Freibetrag von EUR 400.000,00, sodass keine Schenkungsteuer anfällt. Im Erbfall im Jahr 2030 ist die Schenkung voll anrechenbar; erst nach zehn Jahren reduziert sie sich um 10 % pro Jahr.

Beispiel 3 – Nießbrauch für den Lebensgefährten: Frau P besitzt ein Mehrfamilienhaus. Sie lebt seit Jahren mit ihrem Lebensgefährten zusammen. In ihrem Testament setzt sie ihre Tochter als Erbin ein, räumt aber dem Lebensgefährten einen lebenslangen Nießbrauch ein. Dieser darf das Haus bewohnen und die Mieteinnahmen nutzen. Stirbt der Lebensgefährte oder verzichtet er auf den Nießbrauch, fällt er an die Tochter zurück. So sichert Frau P ihren Lebensgefährten ab, ohne die Tochter zu benachteiligen.

Ein Nießbrauchtestament ist ein flexibles Instrument der Nachfolgegestaltung. Es ermöglicht, Vermögen an die nächste Generation zu übertragen, während gleichzeitig der Erblasser oder eine andere Person Nutzungsrechte behält. Dies sichert den Lebensunterhalt des Begünstigten, schont Pflichtteilsansprüche und optimiert die Steuerbelastung. Allerdings sind komplexe rechtliche und steuerliche Fragen zu beachten. Nur mit fachkundiger Beratung durch Rechtsanwälte und Fachanwälte für Erbrecht gelingt es, ein Nießbrauchtestament rechtssicher und vorteilhaft zu gestalten. 

FAQ – Häufig gestellte Fragen

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