Großer und kleiner Pflichtteil – Unterschiede, Berechnung und Gestaltung
Das deutsche Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen – Kindern, Eltern und Ehegatten – einen Mindestanteil am Erbe. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In der Praxis treten jedoch Konstellationen auf, in denen der große Pflichtteil oder der kleine Pflichtteil zur Anwendung kommen. Der Unterschied hängt vom Güterstand und der Erbquote des Ehegatten ab.
Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg, Kiel und Schwentinental berät, wie diese Pflichtteilsvarianten berechnet werden, welche Konsequenzen sie für die Nachlassplanung haben und wie man Pflichtteilsstreitigkeiten vermeidet.
Großer Pflichtteil
Definition
Der große Pflichtteil kommt zum Zuge, wenn zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem (meist dem Ehegatten) der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand und der überlebende Ehegatte enterbt oder nur in geringem Umfang bedacht wurde. In diesem Fall errechnet sich der Pflichtteil aus dem fiktiven Erbteil des überlebenden Ehegatten plus pauschalem Zugewinnausgleich. Der Zugewinn wird dabei als Viertel des Vermögens des Erblassers angenommen (sog. pauschaler Zugewinn)
Berechnung
- Fiktive Erbquote des Ehegatten: Nach gesetzlicher Erbfolge erhält der Ehegatte neben Kindern ¼, neben Eltern ½, neben Großeltern ¾.
- Pauschaler Zugewinn: Zusätzlich wird dem Ehegatten ein weiteres Viertel des Nachlasses zugerechnet.
- Pflichtteil: Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte dieser fiktiven Quote inklusive Zugewinn.
Beispiel: Der Nachlass beträgt EUR 600.000,00 . Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Gesetzliche Erbquote des Ehegatten = ¼. Pauschaler Zugewinn = ¼. Fiktive Erbquote = ¼ + ¼ = ½. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte davon = ¼. Der große Pflichtteil der Ehefrau beläuft sich somit auf EUR 150.000,00 (= ¼ von EUR 600. 000,00).
Besonderheiten
- Wird der Zugewinn durch Ehevertrag ausgeschlossen (Gütertrennung) oder modifiziert (Zugewinngemeinschaft mit Wahl-Zugewinnausgleich), fällt der große Pflichtteil weg; es bleibt der kleine Pflichtteil (siehe unten).
- Der große Pflichtteil gilt auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften analog.
- Die pauschale Zugewinnausgleichsregelung kann steuerliche Vorteile bieten; bei explizitem Zugewinnausgleich per Ehevertrag muss der tatsächliche Zugewinn ermittelt werden.
Kleiner Pflichtteil
Definition
Der kleine Pflichtteil gilt in zwei Fällen:
- Wenn der Güterstand Gütertrennung besteht. Dann wird kein Zugewinn pauschal hinzugerechnet. Der Pflichtteil des Ehegatten entspricht dann einfach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
- Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, der Zugewinn aber im Rahmen des Nachlassverfahrens tatsächlich geltend gemacht (real ausgeglichen) wird. In diesem Fall wird der Zugewinnausgleich berechnet und auf den Pflichtteil angerechnet.
Berechnung
Beispiel 1 – Gütertrennung: Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und zwei Kinder. Bei Gütertrennung beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ⅓. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte davon = ⅙. Bei einem Nachlass von EUR 300.000,00 beläuft sich der kleine Pflichtteil auf EUR 50.000,00 (= ⅙ von EUR 300.000,00).
Beispiel 2 – Zugewinngemeinschaft mit realem Zugewinnausgleich: Der Erblasser hinterlässt ein Vermögen von EUR 500.000,00. Die Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft und haben testamentarisch Gütertrennung vereinbart. Der tatsächliche Zugewinn des verstorbenen Ehegatten wird mit EUR 100.000,00 ermittelt und dem überlebenden Ehegatten vorweg zugewiesen. Der verbleibende Nachlass beträgt EUR 400.000,00. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben zwei Kindern = ¼. Der Pflichtteil (kleiner Pflichtteil) = ⅛ von EUR 400.000,00 = EUR 50.000,00.
Besonderheiten
- In Patchwork-Familien können Zugewinnausgleich und Pflichtteil auseinanderfallen; Beratung ist wichtig.
- Der kleine Pflichtteil hat oft geringeres Volumen als der große Pflichtteil; eine bewusste Gestaltung kann Vorteil oder Nachteil bedeuten.
Einfluss des Güterstands
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Im Todesfall des Ehegatten besteht die Wahl zwischen dem pauschalen Zugewinn (großer Pflichtteil) und dem tatsächlichen Zugewinnausgleich (kleiner Pflichtteil). Ohne Gestaltung gilt der pauschale Zugewinn.
Gütertrennung
Bei Gütertrennung bleiben die Vermögen getrennt. Es entsteht kein pauschaler Zugewinnausgleich; der Ehegattenpflichtteil bleibt klein. In Eheverträgen wird häufig Gütertrennung vereinbart, um unternehmerische Beteiligungen zu schützen. Der Pflichtteil reduziert sich dadurch.
Gütergemeinschaft
Bei Gütergemeinschaft gehört das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam (Gesamtgut). Ein eigener Pflichtteilsanspruch des Ehegatten entsteht nur hinsichtlich des Sonder- und Vorbehaltsguts. Gestaltungen erfordern besondere Beratung.
Steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte
Erbschaftsteuer
Ehegatten profitieren von hohen Freibeträgen (EUR 500.000,00 ) und Steuerklasse I. Der große Pflichtteil erhöht den Nachlassanteil des Ehegatten; die Steuerbelastung bleibt aber aufgrund des Freibetrags gering. Beim kleinen Pflichtteil können durch den realen Zugewinnausgleich steuerliche Verschonungen für Betriebsvermögen entfallen.
Unternehmenseigentum
Bei Familienunternehmen kann der große Pflichtteil zu Liquiditätsproblemen führen. Die Testamentsgestaltung sollte den Ehegatten mit Vermächtnissen oder Nießbrauchsrechten absichern, während die Mehrheit der Anteile auf die Nachfolger übergeht. Ein Unternehmertestament mit Pflichtteilsverzicht ist sinnvoll.
Gestaltungsoptionen
- Ehevertrag: Durch Vereinbarung von Gütertrennung kann der große Pflichtteil ausgeschlossen werden. Alternativ ermöglicht die modifizierte Zugewinngemeinschaft die Wahl eines pauschalen oder realen Zugewinnausgleichs.
- Pflichtteilsverzicht: Ehegatten können im Rahmen eines Erbvertrags oder notariellen Vertrags auf ihren Pflichtteil verzichten. Sie werden dann als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt.
- Testamentsvollstreckung und Nießbrauch: Zur Sicherung des Ehegatten kann ein Nießbrauch an Immobilien oder Unternehmensanteilen angeordnet werden, ohne dass der große Pflichtteil ausgezahlt werden muss.
Praxisbeispiele
Beispiel A – Unternehmerfamilie
Herr U. betreibt eine GmbH. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Testament setzt er seine Ehefrau als Alleinerbin ein; die Kinder sollen im Rahmen eines Erbvertrags die GmbH-Anteile erhalten. Um Pflichtteilsstreit zu vermeiden, vereinbaren die Ehegatten Gütertrennung. Nach dem Tod des Unternehmers hat die Ehefrau nur Anspruch auf den kleinen Pflichtteil neben dem Wert der Erbschaft. Die GmbH bleibt ungeteilt bei den Kindern.
Beispiel B – Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag
Frau V. lebt mit ihrem Mann in Zugewinngemeinschaft. Sie enterbt ihn in ihrem Testament. Nach ihrem Tod beträgt der Nachlass EUR 1.000.000,00 €. Der große Pflichtteil des Mannes beträgt EUR 250.000,00 (1/4), weil der pauschale Zugewinn von 1/4 hinzugerechnet wird. Dieser hohe Pflichtteil kann die Liquidität des Unternehmens gefährden. Alternative: Gütertrennung oder Vermächtnis/Nießbrauch für den Mann.