Pflichtteilsergänzungsanspruch – Schenkungen im Erbrecht berücksichtigen

Der Pflichtteil schützt bestimmte Angehörige vor vollständiger Enterbung und sichert ihnen einen Mindestanteil am Nachlass. Doch viele Erblasser versuchen, ihr Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten zu mindern, um den Pflichtteil zu reduzieren. Deshalb regelt das Gesetz in § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat, werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet, um die Pflichtteilsquote zu erhöhen.

Unsere Fachanwälte für Erbrecht in Hamburg, Kiel und Schwentinental können das Ergebnis genau ermitteln.

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Rechtliche Grundlagen und Zweck

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ergänzt den regulären Pflichtteilsanspruch. Die Rechtsgrundlage ist § 2325 BGB. Er soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigte durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers benachteiligt werden. Der fiktiv erhöhte Nachlass wird ergänzter Nachlass genannt. Er wird wie folgt ermittelt:

  • Es wird der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt berechnet.
  • Hinzugerechnet werden Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht hat. 
  • Daraus ergibt sich der fiktive Nachlasswert, der zur Berechnung des Pflichtteils verwendet wird.

Der Ergänzungsanspruch richtet sich gegen die Erben und ggf. gegen Beschenkte. Er wird als Geldanspruch geltend gemacht. Der Erblasser kann den Ergänzungsanspruch nicht wirksam ausschließen. Allerdings können Pflichtteilsberechtigte durch Pflichtteilsverzichtsverträge verzichten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Pflichtteilsergänzungsberechtigt ist, wer auch pflichtteilsberechtigt ist, also:

  • Kinder (Abkömmlinge) des Erblassers und deren Ersatzberechtigte (Enkel, wenn das Kind vorverstorben ist),
  • Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner,
  • Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Stiefkinder, Geschwister, Großeltern und nicht verheiratete Partner sind nicht pflichtteilsberechtigt. Allerdings können sie durch testamentarische Verfügungen oder Vermächtnisse bedacht werden.

Welche Schenkungen werden angerechnet?

Zeitliche Grenze (Zehnjahresfrist)

Gemäß § 2325 Abs. 3 BGB werden Schenkungen berücksichtigt, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall gemacht wurden. Für jedes vollendete Jahr, das seit der Schenkung bis zum Erbfall vergangen ist, verringert sich die Anrechnung um 10 %. Beispiel: Eine Schenkung vor sieben Jahren wird noch zu 30 % berücksichtigt. Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. Ausnahme: Schenkungen an den Ehegatten (Güterstand) beginnen die Frist erst mit der Auflösung der Ehe; sie bleiben also immer voll anrechenbar.

Was gilt als Schenkung?

Schenkungen sind unentgeltliche Zuwendungen, durch die der Schenker aus seinem Vermögen etwas weggibt und der Beschenkte bereichert wird. Dazu zählen:

  • Geld- und Wertpapierschenkungen (z. B. Sparbücher, Depots, Aktien),
  • Immobilienschenkungen (Übertragung von Eigentum an Grundstücken oder Eigentumswohnungen),
  • Übergabeverträge mit Gegenleistungen (Ausgleichszahlungen, Nießbrauch) – bei gemischter Schenkung wird nur der unentgeltliche Teil berücksichtigt,
  • Freigiebige Schenkungen an Dritte (Freunde, Vereine, Stiftungen),
  • Schenkungsersatzgeschäfte wie Erlass von Schulden oder Verzicht auf Forderungen.

Nicht anrechenbar sind übliche Gelegenheitsgeschenke, Unterhaltsleistungen oder Schenkungen, die von einer sittlichen Pflicht getragen sind (z. B. Pflegeleistungen). Auch Ausstattungsschenkungen (z. B. Einrichtung einer Wohnung für ein Kind) können in besonderen Fällen vom Ergänzungsanspruch ausgenommen sein. 

Berechnung des Ergänzungsanspruchs

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist komplex und erfordert mehrere Schritte:

  • Nachlasswert zum Todeszeitpunkt: Ermittlung aller Aktiva (Immobilien,
    Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen) und Passiva (Schulden, Beerdigungskosten) des Erblassers.
  • Ermittlung der anrechenbaren Schenkungen: Für jede Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist wird der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung genommen und ggf. neu bewertet. Dann wird der anzurechnende Prozentsatz angewandt (100 % im ersten Jahr, 90 % nach einem Jahr, etc.). Bei Immobilien ist der Verkehrswert entscheidend; bei Kapitalvermögen der damalige Wert.
  • Fiktiver Nachlass: Es werden Nachlasswert und anrechenbare Schenkungen addiert. Daraus ergibt sich der fiktive Nachlass.
  • Pflichtteilsquote: Die Pflichtteilsquote (½ des gesetzlichen Erbteils) wird aus dem fiktiven Nachlass berechnet.
  • Berechnung des Anspruchs: Der bereits im Nachlass vorhandene Erbteil (oder Pflichtteil) wird abgezogen; die Differenz ergibt den Ergänzungsanspruch. Beispiel: Nachlasswert  EUR 300.000,00, Schenkung vor 6 Jahren EUR 100.000,00 (zu 50 % anzurechnen = EUR 50.000,00 ). Fiktiver Nachlass EUR 350.000,00 . Pflichtteilsquote ⅛ (Ehegatte + zwei Kinder). Pflichtteil = EUR 43.750,00 . Wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits EUR 25.000,00  aus dem Nachlass erhalten hat, besteht ein Ergänzungsanspruch von EUR 18.750,00 gegen die Erben.

Die Berechnung hängt von vielen Faktoren ab (z. B. Güterstand, Anzahl der Pflichtteilsberechtigten, Art der Schenkungen). 
 

Durchsetzung und Beweislast

Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen. Typische Schritte:

  1. Auskunftsanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte kann von den Erben Auskunft über den Nachlass und Schenkungen verlangen. Dazu gehört ein notarielles oder privates Nachlassverzeichnis.
  2. Wertermittlung: Die Erben müssen Vermögensgegenstände (z. B. Immobilien) durch Gutachten bewerten lassen. Bei Streit über Schenkungen muss der Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vortragen, aus denen sich das Vorliegen einer Schenkung ergibt. Die Beweislast liegt zunächst beim Pflichtteilsberechtigten, während die Erben darlegen müssen, dass keine anrechnungspflichtige Schenkung vorliegt.
  3. Berechnung und Zahlungsaufforderung: Der Pflichtteilsberechtigte ermittelt den Anspruch und fordert die Erben zur Zahlung auf. Häufig werden Vergleiche geschlossen, um langwierige Prozesse zu vermeiden.
  4. Klage: Wenn die Erben nicht zahlen, kann der Anspruch innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der Pflichtteilsberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klage erfordert genaue Berechnungen und Beweise. Ein Rechtsanwalt kann das Verfahren vor dem Landgericht führen.

Besondere Fälle und Ausnahmen

Schenkungen an den Ehegatten

Bei Schenkungen zwischen Ehegatten läuft die Zehnjahresfrist erst ab der Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod). Hier ist die vollständige Anrechnung möglich, selbst wenn die Schenkung lange zurückliegt. Dies soll verhindern, dass Ehegatten Vermögen aus dem Nachlass herauslösen, um Pflichtteilsberechtigte zu benachteiligen. Im Güterstand der Gütergemeinschaft sind Schenkungen von Gesamthandsvermögen anders zu behandeln; hier empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung.

Gelebte Nießbrauchs- und Wohnrechte

Bei Immobilienübertragungen mit vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnungsrecht gilt die Schenkung als erst mit dem Wegfall des Nießbrauchs vollzogen. Demnach beginnt die Zehnjahresfrist erst, wenn der Nießbrauch erlischt. Der Wert des vorbehaltenen Rechts wird bei der Berechnung abgezogen. Dies hat zur Folge, dass Immobilienübertragungen unter Nießbrauch oftmals in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn der Erblasser das Recht bis zum Tod ausübt.

Vorbehalts- und Rückforderungsrechte

Wurde die Schenkung unter Rückfallklauseln (Rückforderungsrecht im Fall des Vorversterbens des Beschenkten, Scheidung, Insolvenz) oder auflösenden Bedingungen vorgenommen, wird sie nicht als vollwirksam angesehen. Die Zehnjahresfrist beginnt erst mit dem Wegfall des Rückforderungsrechts. Dadurch können Schenkungen über lange Zeit anrechnungsfähig bleiben.

Pflichtteilsergänzung im Unternehmensbereich

Bei Unternehmensübertragungen (GmbH-, KG-, OHG-Anteile) sind erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Die Bewertung erfolgt nach dem gemeinen Wert (Ertragswert- oder DCF-Methode). Teilweise können Steuervergünstigungen greifen. Versehen mit Nießbrauch oder Vorbehalten, kann die Zehnjahresfrist verzögert werden. Eine sorgfältige Gestaltung in Abstimmung mit Fachanwälten für Erbrecht und Gesellschaftsrecht ist ratsam.

Steuerliche und familienrechtliche Schnittstellen

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch hat steuerliche Auswirkungen. Die Anrechnung von Schenkungen führt nicht automatisch zur Erhöhung der Erbschaftsteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer. § 14 ErbStG regelt, dass Schenkungen innerhalb von zehn Jahren mit Erbschaften zusammengerechnet werden. Eine Anrechnung im Pflichtteil führt nicht zur Steuerpflicht, beeinflusst aber die Freibeträge. Daher sollten steuerliche Aspekte frühzeitig geprüft werden.

Im Familienrecht können Schenkungen als Zugewinnausgleichsforderungen zu berücksichtigen sein. Schenkt ein Ehegatte Vermögen an einen Dritten, vermindert sich sein Endvermögen. Bei einer Scheidung erhöht dies den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch und der Zugewinnausgleich müssen daher koordiniert werden.

Praxisbeispiele

Geldschenkung an Tochter: Der Erblasser überweist seiner Tochter A fünf Jahre vor seinem Tod EUR 200.000,00. Zum Todeszeitpunkt ist der Nachlass EUR 500.000,00  wert. A ist neben ihrem Bruder B pflichtteilsberechtigt. Anzurechnender Wert der Schenkung: 50 % (nach fünf Jahren) = EUR 100.000,00  Fiktiver Nachlass EUR 600.000,00. Pflichtteil von B (⅛) = EUR 75.000,00. B hat keinen Erbteil erhalten, also kann er EUR 75.000,00  von A und den Erben verlangen. Der Anspruch richtet sich zunächst gegen die Erben; soweit diese nicht zahlen können, haftet A anteilig.

Immobilienübertragung mit Nießbrauch: Der Erblasser überträgt seinem Sohn eine Immobilie im Wert von EUR 400.000,00, behält sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht im Wert von EUR 200.000,00 vor. Er verstirbt acht Jahre später. Da der Nießbrauch bis zum Tod bestand, wird die Schenkung als erst mit dem Tod vollzogen. Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht zu laufen; die Immobilie wird daher voll (EUR 400.000,00) angerechnet. Pflichtteilsberechtigte müssen diese Schenkung zur Berechnung hinzuziehen.

Schenkungen an Ehegatten: Die Erblasserin schenkt ihrem Ehemann vor 15 Jahren ein Haus. Die Ehe wird niemals aufgelöst. Nach ihrem Tod wird die Schenkung voll berücksichtigt, weil die Zehnjahresfrist bei Ehegatten erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt.

Gemischte Schenkung: Der Erblasser überträgt seinem Sohn ein Grundstück im Wert von EUR 300.000,00, erhält aber einen Kaufpreis von EUR 150.000,00. Die unentgeltliche Hälfte (EUR 150.000,00 ) wird als Schenkung behandelt. Nach neun Jahren vor dem Tod bleibt 10 % (EUR 15.000,00 ) anrechenbar.

Checkliste zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

  • Anspruch prüfen: Sind Sie pflichtteilsberechtigt? Haben Sie Kenntnis von lebzeitigen Schenkungen? Finden Sie diese im Nachlassverzeichnis.
  • Zeitraum ermitteln: Liegen die Schenkungen innerhalb der Zehnjahresfrist? Bei Ehegatten beachten Sie die besondere Fristregel.
  • Art und Wert der Schenkung feststellen: Lassen Sie Immobilien und Unternehmenswerte gutachterlich bewerten. Ermitteln Sie den Wert zum Schenkungszeitpunkt.
  • Anrechnungsprozentsatz berechnen: Subtrahieren Sie 10 % pro Jahr zwischen Schenkung und Erbfall.
  • Fiktiven Nachlass bilden: Addieren Sie den Nachlasswert und die anrechenbaren Schenkungen.
  • Pflichtteilsquote und Anspruch berechnen: Ermitteln Sie Ihren Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlass und ziehen Sie erhaltene Erbteile ab.
  • Auskunft verlangen: Nutzen Sie das Auskunftsrecht, um die Erben zur Offenlegung zu verpflichten.
  • Frist beachten: Der Anspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und der Person des Erben spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
  • Außergerichtliche Einigung versuchen: Vergleiche sind oft schneller und günstiger. Ein Rechtsanwalt kann bei der Verhandlung helfen.
  • Klage erheben: Wenn keine Einigung möglich ist, reichen Sie Klage beim Landgericht ein. Sorgen Sie für eine fundierte Beweisführung und aktuelle Bewertungen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum 
Pflichtteilsergänzungsanspruch

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