Pflichtteilsrestanspruch – Wenn der Erbe zu wenig erhält

Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie enterbt werden. Doch es gibt auch Fälle, in denen Angehörige zwar Erben sind, aber weniger erhalten, als ihnen gesetzlich zusteht. In solchen Situationen greift der Pflichtteilsrestanspruch. Er ermöglicht es, den Unterschied zwischen dem erhaltenen Erbteil und dem vollen Pflichtteil als Geldzahlung zu verlangen. Dieser Anspruch ist weniger bekannt als der Pflichtteilsanspruch, kann aber in vielen Familienkonstellationen relevant sein – insbesondere bei Patchwork-Familien, gesetzlichen Erbteilen mit Vorwegabzügen oder bei enterbten Eltern. 

Eine frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Hamburg, Kiel und Schwentinental hilft, Pflichtteilsrestansprüche zu erkennen, korrekt zu berechnen und eine faire und rechtssichere Nachlassplanung zu gestalten.

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Definition und Rechtsgrundlage

Der Pflichtteilsrestanspruch entsteht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter als Erbe eingesetzt wurde, aber sein Erbteil den Wert des Pflichtteils nicht erreicht. Anders als beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch, der nur entsteht, wenn jemand enterbt ist oder weniger als seinen Pflichtteil erhält, richtet sich der Restanspruch gegen die Miterben und gleicht die Differenz zum Pflichtteil aus. Er ist ein reiner Geldanspruch, nicht ein Anspruch auf Anhebung des Erbteils. Die Berechtigten behalten also ihre Erbenstellung und das Stimmrecht in der Erbengemeinschaft, können aber zusätzlich den Differenzbetrag verlangen.

Der Restanspruch soll sicherstellen, dass der Erblasser seine Pflichtteilsverpflichtung nicht durch die Zuweisung kleiner Erbteile unterläuft. Er schränkt die Testierfreiheit insoweit ein, als er eine Mindestquote garantieren will. Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht kann prüfen, ob ein Pflichtteilsrestanspruch gegeben ist und wie hoch er ausfällt.

Voraussetzungen des Pflichtteilsrestanspruchs

Damit ein Pflichtteilsrestanspruch entsteht, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Pflichtteilsberechtigung: Der Berechtigte muss in den Kreis der Pflichtteilsberechtigten fallen (Abkömmlinge, Ehegatten/Lebenspartner, Eltern). Die Eltern sind nur dann berechtigt, wenn keine Abkömmlinge existieren.
  • Erbeinsetzung: Der Pflichtteilsberechtigte wurde im Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt. Dies kann ein Erbteil irgendeiner Höhe sein, auch als Miterbe.
  • Unterschreitung des Pflichtteils: Der zugewiesene Erbteil ist geringer als der Pflichtteil, der dem Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Es wird die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zugrunde gelegt.
  • Kein Pflichtteilsverzicht: Der Berechtigte darf nicht durch notariellen Vertrag auf seinen Pflichtteil verzichtet haben.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt einen Ehegatten und zwei Kinder. Er setzt in seinem Testament den Ehegatten und das erstgeborene Kind jeweils zu 45 % als Erben ein und das zweitgeborene Kind zu 10 %. Der gesetzliche Erbteil des zweitgeborenen Kindes würde ¼ betragen; der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also ⅛ (12,5 %). Da das Kind 10 % erhält, liegt der Erbteil unter dem Pflichtteil. Das Kind kann deshalb den Unterschied von 2,5 % des Nachlasswerts geltend machen.

Berechnung des Pflichtteilsrestanspruchs

Die Berechnung erfolgt ähnlich wie beim Pflichtteilsanspruch, hat aber besondere Aspekte:

  • Berechnung des Nachlasswerts: Es wird der Nettonachlass ermittelt: Vermögenswerte minus Schulden. Wie beim Pflichtteil sind Schenkungen der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen.
  • Ermittlung des gesetzlichen Erbteils: Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge. Auch der Zugewinnausgleichist zu berücksichtigen, falls der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand lebt.
  • Ermittlung des Pflichtteils: Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Vergleich mit dem zugewiesenen Erbteil: Der testamentarische Erbteil wird vom Pflichtteil abgezogen. Das Ergebnis ist der Pflichtteilsrestanspruch.

Beispiel: Das Nettovermögen beträgt EUR 400.000,00. Der gesetzliche Erbteil des pflichtteilsberechtigten Kindes wäre ¼ (EUR 100.000,00), der Pflichtteil 12,5 % (= EUR 50. 000,00 ). Erhält das Kind laut Testament lediglich 5 % (= EUR 20.000,00, besteht ein Pflichtteilsrestanspruch in Höhe von EUR 30.000,00.

Durchsetzung und Fristen

Der Pflichtteilsrestanspruch wird ähnlich geltend gemacht wie der Pflichtteilsanspruch:

  • Auskunftsrecht: Der Restberechtigte kann ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen und hat Anspruch auf Wertermittlung. Ohne Kenntnis über den Nachlasswert kann der Differenzanspruch nicht berechnet werden.
  • Zahlungsaufforderung: Nach Ermittlung der Differenz fordert der Berechtigte die Miterben schriftlich zur Zahlung auf. Es ist ratsam, eine Frist zu setzen und Verzugszinsen anzudrohen.
  • Verjährung: Der Anspruch verjährt ebenso wie der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte Kenntnis von Enterbung und Erbe erlangt. Ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage verhindern den Ablauf der Verjährung.

Im Gegensatz zum Pflichtteilsanspruch bleibt der Restanspruch auch bestehen, wenn der Erbe den Erbteil ausschlägt. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft aus, wandelt sich sein Anspruch in einen Pflichtteilsanspruch. Dadurch kann der Erbe zunächst prüfen, ob er lieber das Erbe annimmt oder ausschlägt und stattdessen den Pflichtteil verlangt.

Steuerliche und rechtliche Besonderheiten

  • Steuerpflicht: Der Pflichtteilsrestanspruch unterliegt wie der Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Die Steuer entsteht mit Ausübung des Anspruchs. Es gelten die persönlichen Freibeträge.
  • Pflichtteilsergänzung: Der Restanspruch kann sich erhöhen, wenn Schenkungen  stattgefunden haben. Diese Schenkungen werden fiktiv dem Nachlass zugerechnet.
  • Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen: In Erbengemeinschaften mit Gesellschaftsanteilen kann die Auszahlung des Restanspruchs zu Liquiditätsproblemen führen. Hier helfen Testamentsvollstreckung, Nießbrauchsmodelle oder Pflichtteilsverzichte.
  • Familienrechtliche Aspekte: Der Anspruch kann durch Pflichtteilsstrafklauseln oder Vermächtnisse beeinflusst werden. Ein Rechtsanwalt prüft, ob solche Klauseln wirksam sind und welche Gestaltungsspielräume bestehen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Geringer Erbteil im Berliner Testament
Ehegatten setzen sich im Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass die zwei Kinder Nacherben sind. Beide Kinder erhalten eine pauschale Vermächtnissumme von je EUR 20.000,00 . Nach dem ersten Erbfall beanspruchen die Kinder keinen Pflichtteil. Beim Tod des zweiten Elternteils stellt sich heraus, dass das Vermögen auf EUR 250.000,00 geschrumpft ist. Der gesetzliche Erbteil eines Kindes wäre ⅛ (=  EUR 31.250,00). Der Pflichtteil beträgt EUR 15.625,00 . Da das Kind nach dem zweiten Erbfall EUR 20.000,00 erhält, liegt der Betrag über dem Pflichtteil; ein Restanspruch besteht nicht. Hätte das Kind nur EUR 10.000,00 erhalten, könnte es die Differenz zum Pflichtteil (EUR 5.625,00) geltend machen.

Beispiel 2: Patchwork-Familie mit geringer Quote
Herr T. hat zwei Kinder aus erster Ehe und eine zweite Ehefrau. Er setzt seine zweite Ehefrau im Testament zur Alleinerbin ein und ordnet an, dass jedes der beiden Kinder 5 % des Nachlasses als Erbe erhält. Der Nettonachlass beträgt EUR 300.000,00 . Die gesetzlichen Erbquoten wären: Ehefrau ½, jedes Kind ¼. Der Pflichtteil der Kinder beträgt jeweils ⅛ (= EUR 37.500,00). Durch die 5 % (= EUR 15.000,00 ) bekommen sie weniger als ihren Pflichtteil und können den Restbetrag fordern. Es entsteht ein Pflichtteilsrestanspruch von jeweils EUR 22.500,00 .

Beispiel 3: Erbteil mit Nießbrauchsauflage
Frau S. setzt ihren Sohn zum Alleinerben ein, belastet das geerbte Haus aber mit einem Nießbrauch zugunsten ihres Lebenspartners. Die Tochter erhält nur 20 % des Nachlasses als Miterbin. Da der Nießbrauch den Wert des Erbteils des Sohnes mindert, kann die Tochter einen höheren Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Die komplexe Berechnung erfordert oft ein Gutachten. Ein Fachanwalt ermittelt, ob der Belastungswert beim Restanspruch zu berücksichtigen ist und wie hoch der Anspruch ist.

Der Pflichtteilsrestanspruch ist juristisch anspruchsvoll. Es ist notwendig, die gesetzliche Erbquote exakt zu bestimmen, den Nachlasswert richtig zu ermitteln und bestehende Vermächtnisse, Schenkungen und Auflagen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, der Berechnung der Differenz, der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Miterben und der Abwehr unberechtigter Forderungen. Zudem hilft er, den Nachlass bereits zu Lebzeiten so zu gestalten, dass Pflichtteilsrestansprüche gar nicht erst entstehen oder finanziell planbar bleiben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Der Pflichtteilsrestanspruch ist ein wichtiges Instrument, um eine unfaire Verteilung des Nachlasses zu korrigieren. Er sorgt dafür, dass Pflichtteilsberechtigte nicht durch minimale Erbteile benachteiligt werden. Für Erblasser bedeutet dies, dass sie bei der Gestaltung ihres Testaments die Pflichtteilsquoten im Blick behalten müssen, um finanzielle Überraschungen für die Erben zu vermeiden. 

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