Schenkungsvertrag und Übergabevertrag – Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Viele Eltern möchten ihren Kindern oder Enkelkindern schon zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen, sei es zur Unterstützung bei der Immobilienfinanzierung, zur Nachfolgeplanung für einen Familienbetrieb oder zur Verringerung der zukünftigen Erbschaftsteuer. Diese unentgeltlichen Zuwendungen werden in Form eines Schenkungsvertrags oder Übergabevertrags geregelt und stellen ein wichtiges Instrument der vorweggenommenen Erbfolge dar. Doch Vorsicht: Schenkungen haben Einfluss auf Pflichtteilsrechte, können steuerliche Auswirkungen haben und müssen sorgfältig ausgestaltet werden. Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht hilft, typische Fallstricke zu vermeiden und die Schenkung rechtssicher zu gestalten.

Eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung durch Rechtsanwälte, Fachanwälte für Erbrecht in Hamburg, Kiel und Schwentinental und Steuerberater ist unerlässlich, um eine optimale Lösung zu finden.

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Begriff und gesetzliche Grundlagen

Ein Schenkungsvertrag ist ein Vertrag, durch den der Schenker einem Beschenkten eine Leistung verspricht oder diese sofort unentgeltlich erbringt. Für die Wirksamkeit einer Schenkung genügt die Übergabe des Schenkungsgegenstandes; ein Versprechen muss notariell beurkundet werden, sofern die Schenkung nicht sofort vollzogen wird.

Ein Übergabevertrag geht weiter: Er regelt die Übergabe eines Vermögenswerts – meist einer Immobilie, eines Betriebs oder landwirtschaftlichen Hofs – einschließlich Nebenabreden wie Wohn- oder Nießbrauchrecht, Pflegeverpflichtungen oder Ausgleichszahlungen an Geschwister. Er kombiniert Schenkungselemente mit Pflichten des Beschenkten, was rechtlich als gemischte Schenkung bezeichnet wird.

Arten von Schenkungen und Vertragsformen

Handschenkung: Der Schenker übergibt sofort den Gegenstand (z. B. Geld oder bewegliche Sache). Die notarielle Form ist nicht erforderlich.

Schenkungsversprechen: Der Schenker verpflichtet sich, in der Zukunft zu schenken (z. B. Übertragung eines Grundstücks). Das Versprechen muss notariell beurkundet sein, ansonsten ist es nichtig.

Gemischte Schenkung: Hier erhält der Beschenkte etwas unentgeltlich, verpflichtet sich aber zu Gegenleistungen wie Pflege, Wohnrecht oder Rente für den Schenker. Ein Übergabevertrag wird oft für Immobilien genutzt und kann auch als Altenteilsvertrag bezeichnet werden.

Abfindungsvereinbarung: Eine besondere Form der Schenkung, bei der ein Erbe schon zu Lebzeiten abgefunden wird, um spätere Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder familiäre Streitigkeiten zu vermeiden. Diese Vereinbarung muss notariell beurkundet werden und sollte steuerlich geprüft sein.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  • Rückforderungsrechte: Der Schenker kann die Schenkung zurückfordern, wenn er selbst verarmt und die Rückgabe zur Bestreitung seines Unterhalts benötigt. Bei grober Undankbarkeit– etwa bei schweren Beleidigungen, Straftaten gegen den Schenker – kann die Schenkung widerrufen werden.
  • Auflagen und Bedingungen: Der Schenker kann die Schenkung mit Auflagen versehen. Typische Auflagen sind Pflegeverpflichtungen, Unterhaltsleistungen oder die Verpflichtung, die Immobilie nicht zu verkaufen. Verstößt der Beschenkte gegen die Auflage, kann der Schenker unter Umständen zurückfordern.
  • Verjährung und Anfechtung: Ansprüche aus Schenkungen verjähren regelmäßig in drei Jahren. Irrtum, Drohung oder Sittenwidrigkeit können zur Anfechtung oder Nichtigkeit des Schenkungsvertrags führen.
  • Anrechnung auf den Pflichtteil: Schenkungen zu Lebzeiten können zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Der Wert der Schenkung wird grundsätzlich zehn Jahre lang anteilig dem Nachlass zugerechnet (sog. Abschmelzmodell). Bei gemischter Schenkung zählt nur der unentgeltliche Teil.

Steuerliche Aspekte

  • Schenkungssteuer und Freibeträge: Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer. Es gelten Freibeträge von EUR 500.000,00 (für Ehegatten) und EUR 400.000,00(für Kinder) alle zehn Jahre. Wird dieser Betrag überschritten, fällt Schenkungssteuer in der jeweiligen Steuerklasse an.
  • Freibetrag für Pflegeleistungen: Wenn die Schenkung an eine pflegende Person erfolgt und den Ausgleich für Pflegeleistungen darstellt, kann ein Pflegefreibetrag geltend gemacht werden.
  • Grunderwerbsteuer: Bei Schenkungen von Grundstücken fällt keine Grunderwerbsteuer an. Allerdings können Ausgleichszahlungen oder Rentenleistungen als Gegenleistung gewertet werden, wenn sie über ein gewisses Maß hinausgehen.
  • Einkommensteuer: Laufende Zahlungen, die als Gegenleistung für die Schenkung vereinbart werden, können beim Schenker einkommensteuerpflichtig sein (z. B. Leibrenten).

Gestaltungsmöglichkeiten und Risiken

  • Vorbehaltsnießbrauch oder Wohnrecht: Der Schenker behält sich das Nutzungsrecht an der Immobilie vor. Der Beschenkte erwirbt das Eigentum, kann aber erst nach dem Tod des Schenkers oder Verzicht das Objekt frei nutzen.
  • Rechtswahl im Erbfall: Schenkungen im internationalen Kontext sollten kollisionsrechtlich geprüft werden (EU-Erbrechtsverordnung, Doppelbesteuerungsabkommen).
  • Ausgleich unter Geschwistern: Um Streit zu vermeiden, sollten Ausgleichsleistungen an nicht beschenkte Kinder im Übergabevertrag geregelt werden. Häufig wird ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgeschlossen oder eine Ausgleichszahlung vereinbart.
  • Unklarheiten vermeiden: Unpräzise Formulierungen können zu Streit führen. Es sollte klar geregelt werden, ob es sich um eine voll unentgeltliche Schenkung oder um eine gemischte Schenkung handelt und welche Gegenleistungen geschuldet sind.
  • Finanzielle Absicherung des Schenkers: Vorbehaltsrechte und Rückfallklauseln sichern den Schenker ab, falls der Beschenkte insolvent wird oder die Beziehung zerbricht.

Praxisbeispiele

Eltern schenken ein Haus: Die Eltern übertragen ihr selbstbewohntes Haus auf die Tochter. Sie behalten sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht vor. Im Schenkungsvertrag
wird geregelt, dass die Tochter die Eltern pflegt und das Haus nicht verkaufen darf. Beim Tod der Eltern fällt keine Grunderwerbsteuer an; die Schenkung wird jedoch zehn Jahre lang beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Übergabe eines Familienbetriebs: Der Unternehmer schenkt seinem Sohn die GmbH-Anteile. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Sohn zu einer monatlichen Rente an die Eltern. Der notariell beurkundete Übergabevertrag enthält eine Rückfallklausel für den Fall, dass der Sohn das Unternehmen verkauft oder in Insolvenz gerät.

Geldschenkung zur Hausfinanzierung: Die Eltern schenken ihrer Tochter EUR 200.000,00 um ein Haus zu finanzieren. Da die Schenkung innerhalb des Freibetrags liegt, fällt keine Schenkungssteuer an. Im Erbfall wird die Schenkung zeitanteilig angerechnet.

Rolle des Notars, Rechtsanwalts und Steuerberaters

Der Schenkungsvertrag oder Übergabevertrag muss sorgfältig vorbereitet werden.

  • Notar: Beurkundet den Schenkungs- oder Übergabevertrag, klärt über die rechtlichen Folgen auf und sorgt für die Eintragung im Grundbuch. Er prüft, ob alle notwendigen Erklärungen (z. B. Auflassung) vorliegen und ob der Vertrag formwirksam ist.
  • Rechtsanwalt / Fachanwalt für Erbrecht: Berät zu Pflichtteilsrecht, Rückforderungsrechten, Gestaltung von Nießbrauch oder Wohnrecht und erstellt individuelle Vertragsklauseln. Er prüft auch internationale Aspekte und sorgt für die Absicherung des Schenkers.
  • Steuerberater: Prüft die steuerlichen Folgen, berechnet die Schenkungssteuer, nutzt Freibeträge und plant die Steuerlast über mehrere Jahre hinweg. Er berät zur Kombination von Schenkung und Erbfolge, um die Steuerfreibeträge optimal auszuschöpfen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Schenkungs- und Übergabeverträgen

Schenkungs- und Übergabeverträge sind zentrale Elemente der vorweggenommenen Erbfolge. Sie ermöglichen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, sichern den Schenker ab und können steuerliche Vorteile bieten. Gleichzeitig beeinflussen sie Pflichtteilsansprüche und können ohne sorgfältige Gestaltung zu Konflikten führen. 

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