Unternehmertestament – Vermögensnachfolge und 
Unternehmensfortführung sichern

Ein Unternehmertestament ist eine spezielle Form des Testaments, die die Fortführung eines Unternehmens über den Tod des Inhabers hinaus sicherstellen soll. Es verbindet erbrechtliche Regelungen mit gesellschafts-, steuer- und familienrechtlichen Vorgaben und ist darauf ausgerichtet, Erben, Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner vor den negativen Folgen eines unvorbereiteten Erbfalls zu schützen. Die Gestaltung des Unternehmertestaments ist komplex: Sie muss den Willen des Unternehmers widerspiegeln, das Unternehmen handlungsfähig halten, Erben gerecht behandeln und steuerliche Belastungen minimieren.

Die Gestaltung eines Unternehmertestaments erfordert die Expertise von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für Erbrecht in Hamburg, Kiel und Schwentinental, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht sowie auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Beratern. 

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Besonderheiten der unternehmerischen Nachfolge

Im Gegensatz zu einem Standard-Testament, das sich vor allem auf die Verteilung des Privatvermögens konzentriert, regelt ein Unternehmertestament speziell den Übergang von Geschäftsanteilen und die Leitung des Betriebs. Es beantwortet Fragen wie:

  • Wer wird Unternehmensnachfolger (Vorerbe/Nacherbe oder Erbe)?
  • Soll das Unternehmen als Ganzes erhalten bleiben, aufgeteilt werden oder verkauft werden?
  • Wie werden Erbquoten so gestaltet, dass nicht betriebsfremde Erben (z. B. Geschwister ohne Interesse am Betrieb) ausgezahlt werden können?
  • Wer führt das Unternehmen während der Erbabwicklung?

Besonderes Augenmerk liegt auf der Gesellschaftsform: Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind Geschäftsanteile vererblich, dürfen jedoch gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen unterliegen. Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) sind Beteiligungen häufig an die Person des Gesellschafters gebunden; ohne Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag droht die Liquidation oder Ausscheiden des Erbteils.

Rechtlicher Rahmen

Das Unternehmertestament basiert auf den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und den gesellschaftsrechtlichen Gesetzen (GmbHG, AktG, HGB). Wichtige Punkte sind:

  • Testamentsformen: Unternehmer können zwischen notariellem Testament und eigenhändigem Testament wählen. Aufgrund der Komplexität wird die notarielle Beurkundung dringend empfohlen.
  • Nachfolgeklauseln: Um eine unerwünschte Zerschlagung zu verhindern, enthält der Gesellschaftsvertrag oft Klauseln wie Eintrittsrechte, Fortsetzungsklauseln oder Erbfolgeklauseln. Das Testament muss diese berücksichtigen, andernfalls sind testamentarische Verfügungen unwirksam.
  • Pflichtteil und Abfindung: Pflichtteilsansprüche von Miterben müssen durch Abfindungsvereinbarungen oder Vermächtnisse abgesichert werden, um die Liquidität des Unternehmens nicht zu gefährden.
  • Testamentsvollstreckung: Eine Testamentsvollstreckung kann sinnvoll sein, um die Umsetzung der Nachfolge zu überwachen und das Unternehmen während der Erbabwicklung zu führen.
  • Vor- und Nacherbschaft: In komplexen Fällen kann eine Vor- und Nacherbschaft eingerichtet werden, um die Unternehmensführung zunächst einer Person zu übertragen und später den Nachfolger endgültig zu bestimmen.

Inhaltliche Gestaltung eines Unternehmertestaments

Ein durchdachtes Unternehmertestament sollte folgende Elemente enthalten:

  1. Erbeinsetzung und Quoten: Festlegung, wer Erbe des Unternehmens wird. Häufig wird der unternehmerisch tätige Nachfolger als Alleinerbe eingesetzt und Geschwister werden über Vermächtnisse, Abfindungen oder Nachabfindungsklauseln abgesichert.
  2. Testamentsvollstreckung: Benennung eines Testamentsvollstreckers mit unternehmerischem Sachverstand, um das Unternehmen bis zur endgültigen Übertragung zu leiten und sich um die Auszahlung von Pflichtteilen zu kümmern.
  3. Vermächtnisse und Auflagen: Zusätzliche Regelungen, um Miterben Abfindungen zu gewähren, Beteiligungen an anderen Vermögensgegenständen zu geben oder Sozialleistungen (z. B. Altersversorgung von Ehegatten) zu sichern.
  4. Stimmrechtsregelungen: Anordnungen zur Ausübung von Stimmrechten in Gesellschafterversammlungen, insbesondere wenn Minderjährige oder mehrere Erben beteiligt sind.
  5. Enterbung und Pflichtteilsergänzung: Klarstellung, ob bestimmte Personen enterbt werden sollen und wie Pflichtteilsergänzungsansprüche kompensiert werden.
  6. Unternehmensverkauf oder Liquidation: Optional kann ein Verkauf des Unternehmens angeordnet werden, falls keine geeigneten Nachfolger vorhanden sind. Dabei sollte eine Preisermittlungsmethode (z. B. Ertragswertverfahren) festgelegt werden.

Steuerliche Aspekte

Die Erbschaftsteuer kann bei der Unternehmensnachfolge eine erhebliche Belastung darstellen. Hierzu gibt es spezielle Verschonungsregelungen (§ 13a ErbStG), die eine Übertragung von Betriebsvermögen begünstigen, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. Wichtige Punkte:

  • Verschonungsabschlag: Bei fortgesetzter Unternehmensführung über fünf (Regelverschonung) oder sieben Jahre (Optionsverschonung) kann ein Teil des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer befreit werden.
  • Lohnsummenregelung: Der Erwerber muss über einen bestimmten Zeitraum die Lohnsumme der Belegschaft aufrechterhalten, ansonsten droht eine anteilige Nachbesteuerung.
  • Behaltensregel: Die erworbenen Anteile dürfen innerhalb des Verschonungszeitraums nicht veräußert werden, sonst wird die Verschonung rückwirkend versagt.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Häufig wird ein Teil des Unternehmens zu Lebzeiten übertragen (Schenkung) und durch Nießbrauch vorbehalten, um Freibeträge alle zehn Jahre zu nutzen und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu mindern.

Familien- und gesellschaftsrechtliche Bezüge

Der Güterstand der Ehe (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) beeinflusst, wie Unternehmensanteile im Todesfall aufgeteilt werden. In Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte ein Viertel zusätzlich (sog. pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB) geltend machen. Ein Ehevertrag kann das ändern und klarstellen, dass Unternehmensvermögen nicht zum Zugewinnausgleich gehört.

Gesellschaftsrechtlich ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag Vorerben ausschließt oder Mitgesellschafter ein Widerspruchsrecht haben. In offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) enden die Gesellschafterstellung häufig mit dem Tod (sog. Gesamthand). Eine Fortsetzungsklausel oder Nachfolgeklausel sichert die Aufnahme der Erben. In GmbHs oder AGs können im Gesellschaftsvertrag sogenannte Vinkulierungsklauseln festgelegt werden, die die Übertragung von Geschäftsanteilen von einer Zustimmung der Gesellschafter abhängig machen.

Beispiele aus der Praxis

Familienbetrieb mit mehreren Kindern: Ein Familienunternehmen in Form einer GmbH soll vom ältesten Sohn fortgeführt werden. Die Tochter erhält ein Geldvermächtnis, das aus privaten Immobilien bezahlt wird. Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Fortsetzungsklausel, die nur Familienmitglieder als Gesellschafter zulässt. Das Unternehmertestament setzt den Sohn zum Alleinerben des Geschäftsanteils ein, ordnet eine Testamentsvollstreckung an und sichert die Pflichtteilsergänzung der Tochter.

Einzelunternehmen und unvorbereiteter Erbfall: Ohne Unternehmertestament und Gesellschaftsvertrag geht der Betrieb auf mehrere Erben über, die sich über eine Nachfolge nicht einig sind. Der Betrieb wird handlungsunfähig und verliert Kunden. Pflichtteilsansprüche führen zu Liquiditätsengpässen; die Erbengemeinschaft beschließt eine Teilungsversteigerung und der Betrieb wird geschlossen. Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig eine rechtzeitige Nachfolgeplanung ist.

Rolle des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Erbrecht

Sie prüfen den Gesellschaftsvertrag, beraten zur Erbfolge, entwerfen Testamentsklauseln, regeln Pflichtteile und berücksichtigen steuerliche Optimierungsmöglichkeiten. Nur so kann ein rechtswirksames Konzept erstellt werden, das Privat- und Betriebsvermögen trennt und den Familienfrieden wahrt. 

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Unternehmertestament

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