Ausschluss von Gesellschaftern
Gesellschafter einer GmbH können aus verschiedenen Gründen aus dieser ausscheiden. Oftmals führen Unstimmigkeiten zwischen Gesellschaftern zu dem Ausscheiden eines Gesellschafters; in diesem Zusammenhang wird unterschieden zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Maßgeblich für den Ablauf sind insbesondere die gesellschaftsvertraglichen Regelungen hierzu.
Der Ausschluss eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Es ist ratsam, die wichtigen Gründe sowie die Folgen des Ausscheidens innerhalb des Gesellschaftsvertrages zu bestimmen. Wichtige Gründe können sowohl personenbedingt als auch verhaltensbedingt sein. Anerkannte wichtige Gründe sind insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, der Verlust einer beruflichen Qualifikation, die Unfähigkeit zur loyalen Zusammenarbeit, die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters.
Der Ausschluss von Gesellschaftern bedarf stets eines Gesellschafterbeschlusses; der betroffene Gesellschafter ist in der Regel von seinem Stimmrecht ausgeschlossen. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, entsteht zudem ein Abfindungsanspruch. Insbesondere in den Fällen des Ausschlusses ohne die Zustimmung des Gesellschafters, besteht in der Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruches ein weiterer Konfliktpotential, welches durch gesellschaftsvertragliche Regelungen verringert werden kann.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen rund um den Ausschluss von Gesellschaftern und entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen.