Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbote können sowohl Geschäftsführern als auch Gesellschaftern auferlegt sein; sie sollen verhindern, dass Gesellschafter und/oder Geschäftsführer während oder nach ihrer Tätigkeit für das Unternehmen in Konkurrenz zu diesem treten. Wettbewerbsverbote dienen insbesondere dazu, das Know-how, die Geschäftsgeheimnisse und die Kundenkontakte von Gesellschaften zu schützen.
Wettbewerbsverbote können beispielsweise innerhalb des Gesellschaftsvertrages oder des Geschäftsführervertrages enthalten sein. Da umfangreiche Wettbewerbsverbote in die Berufsfreiheit des Betroffenen eingreifen, haben Gesetzgeber und Rechtsprechung Schranken entwickelt, welche die Zulässigkeit von (nachvertraglichen) Wettbewerbsverboten bestimmten, um eine unangemessene Einschränkung zu vermeiden; werden diese innerhalb des Wettbewerbsverbotes nicht berücksichtigt, kann dieses insgesamt unzulässig sein. Gesellschafter können in der Regel durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss von einem Wettbewerbsverbot befreit werden.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Schranken beziehen sich auf die Dauer, den räumlichen Geltungsbereich und den sachlichen Anwendungsbereich des Wettbewerbsverbots. Mit Blick auf seine Dauer ist ein Wettbewerbsverbot regelmäßig nur für einen angemessenen Zeitraum zulässig. Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches sollte das Wettbewerbsverbot auf den geografischen Bereich beschränkt werden, innerhalb dessen die Gesellschaft tatsächlich tätig ist. Schließlich sollte das Wettbewerbsverbot sachlich auf den Geschäftsbereich der Gesellschaft beschränkt werden.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind durch eine angemessene Karrenzentschädigung auszugleichen. Dieses Erfordernis besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Einschränkung der Berufsfreiheit zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung.
Bei der Ausgestaltung von Wettbewerbsverboten sollte stets die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt und eine individuelle Regelung für die jeweilige Gesellschaft getroffen werden. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang.