Regelung zur Reservierungsgebühr innerhalb der Makler-AGB ist unwirksam
Die Regelung innerhalb des Reservierungsvertrages, welche die Rückzahlung der Reservierungsgebühr an die Maklerkunden ausnahmslos ausschließt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Dies hat der Bundesgerichtshof am 20. April 2023 - I ZR 113/22 - entschieden, indem er den innerhalb einer gesonderten Urkunde geschlossenen Reservierungsvertrag als eine ergänzende Regelung zum Maklervertrag und damit als AGB des Maklers beurteilt hat.
Der Bundesgerichtshof hat einen nennenswerten Vorteil für die Kunden und eine von Seiten des Immobilienmaklers zu erbringende geldwerte Gegenleistung in dem Reservierungsvertrag verneint. Angesichts der Vergleichbarkeit mit einer erfolgsunabhängigen Provision ist ein Widerspruch zu dem Leitbild des Maklerrechts durch den Bundesgerichtshof bejaht worden.
Neben dem Ziel, eine interessenangemessene Regelung des zu begründenden Rechtsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien zu erarbeiten, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Expertise vor dem Vertragsabschluss ebenso vor dem Hintergrund sinnvoll, die Weichen für die Durchsetzung der Ansprüche innerhalb eines nach dem Vertragsabschluss möglichen Rechtsstreits zu legen.
Wir begleiten Ihr Unternehmen gern bei dem Vertragsmanagement und der Durchsetzung der Ansprüche.