Wirtschaftsverwaltungsrecht

Der Staat wirkt gestaltend und leistend auf verschiedene Bereiche der Wirtschaft ein, indem öffentlich-rechtliche Rechtsnormen unternehmerische Rechte und Pflichten begründen. Wir beraten unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Wirtschaftsverwaltungsrechts, insbesondere in den Bereichen  Gewerbe-, Gaststätten-, Handwerks- und Kinderbetreuungsrecht. Dabei vertreten wir die Interessen unserer Mandanten gegenüber Behörden, öffentlichen Einrichtungen und Gerichten.

Gewerberecht

Gemäß § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch das Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Das Gewerberecht dient insbesondere der Gefahrenabwehr und der Wirtschaftsüberwachung.

Die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gewerbes maßgeblichen allgemeinen gesetzlichen Regelungen sind in der Gewerbeordnung zu finden. Unter dem Begriff des Gewerbes ist jede erlaubte selbstständige, zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene und nach außen erkennbare Tätigkeit zu verstehen, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird. Keinen Gewerbebetrieb stellen die sogenannten „freien Berufe“ dar, wie etwa Ärzte oder Rechtsanwälte. Voraussetzung für den Betrieb eines Gewerbes ist in der Regel die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. 

Die Gewerbeordnung begründet die grundlegenden Strukturmerkmale und Regelungsmechanismen. Darüber hinaus bestehen branchenspezifische Gesetze, wie etwa das Gaststättengesetz oder die Handwerksordnung.

Gaststättenrecht

Für den Betrieb einer Gaststätte bedarf es in den meisten Bundesländern einer besonderen Erlaubnis, der sogenannten Konzession. Zusätzlich zu den Vorschriften des übergeordneten Gewerberechts finden diejenigen Vorschriften des Gaststättenrechts Anwendung.

Handwerksrecht

Auch das Handwerksrecht ist ein besonderer Teil des Gewerberechts, welches die Ausübung eines Handwerks im stehenden Gewerbe regelt.

Ein Handwerksbetrieb stellt gemäß § 1 der Gewebeordnung ein zulassungspflichtiges Handwerk dar, wenn dieser handwerksmäßig betrieben wird und ein zulassungspflichtiges Gewerbe, welches in der Anlage A der Gewerbeordnung aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen

Wir prüfen, ob es sich um eine zulassungspflichtige oder zulassungsfreie Tätigkeit handelt und unterstützen im Rahmen des Antragsverfahrens, um die für den Antrag erforderlichen Informationen und Dokumente bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Sollte die zuständige Behörde eine Genehmigung oder eine Erlaubnis nicht erteilen, widerrufen, zurücknehmen oder diese durch behördliche Auflagen oder Bedingungen einschränken, unterstützen wir solche Verwaltungsverfahren und prüfen sämtliche behördlichen Maßnahmen auf deren rechtliche Zulässigkeit.

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