Steuererklärungen – wir holen das Beste für Sie heraus
Ob Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Umsatzsteuererklärung – wir übernehmen die vollständige Erstellung Ihrer Steuererklärungen, kommunizieren mit dem Finanzamt und prüfen Steuerbescheide. Bei Abweichungen legen wir fristgerecht Einspruch ein und vertreten Ihre Interessen im Rahmen von Einspruchs- und Klageverfahren.
Unsere Leistungen
- Erstellung der Steuererklärung
- Erklärungsberatung
- Kommunikation mit dem Finanzamt
- Prüfung des Steuerbescheids
- Einspruch- und Rechtsbehelfsverfahren
Erstellung der Steuererklärung
Ob die regelmäßige oder auch die anlass- und einzelfallbezogene Steuererklärung; wir prüfen Ihre Belege, erstellen unter Verwendung IT-gestützter Systeme Ihre individuelle Steuererklärung und geben diese im Rahmen der elektronischen Datenübermittlung an das Finanzamt weiter. Eine übersichtliche und transparente Zweitschrift stellen wir Ihnen zur Verfügung.
Erklärungsberatung
Zielsetzung unserer Erklärungsberatung ist die dauerhafte Sicherstellung steuerlicher Vorteile. Zu diesem Zweck dokumentieren wir zeitnah in Anträgen an die zuständigen Behörden, wenn sich während des laufenden Jahres Ihre Daten, Lebenssituationen oder finanziellen Verhältnisse ändern. Des Weiteren betreuen unsere erfahreneren Steuerberater Sie in allen Fragen der steuerlichen Gestaltung.
Kommunikation mit dem Finanzamt
Steuergesetze werden in jedem Jahr aufs Neue angepasst oder verändert. Wir behalten diese Veränderungen sowie aktuelle Gerichtsurteile immer im Blick und initiieren für Sie rechtzeitig die Beachtung individueller Sonderheiten. Wir suchen den persönlichen Kontakt zur Finanzverwaltung insbesondere dort, wo der reine elektronische Datenaustausch für die ordnungsgemäße Behandlung Ihrer Steuerangelegenheit nicht ausreicht.
Prüfung des Steuerbescheids
Ist Ihre Steuererklärung von der zuständigen Finanzbehörde bearbeitet und liegt der Steuerbescheid vor, prüfen wir diesen eingehend auf Richtigkeit. Hat sich im Laufe der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das Finanzamt die Rechtsprechung geändert, reagieren wir mit den vorgesehenen Rechtsbehelfen. Dies gilt auch für weiter zurückliegende Steuererklärungen, sofern die Berücksichtigung der geänderten Gesetzes- oder Verordnungslage einen steuerlichen Vorteil für Sie bedeutet.