Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext – ist § 26 BDSG unanwendbar?
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext erfährt durch die Vorgaben von Aufsichtsbehörden und die Rechtsprechung regelmäßig neue Impulse und Änderungen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext hat sich im Lichte des EuGH Urteils vom 30. März 2023 (Rs. C-34/21) erneut verändert. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Rechtsgrundlagen, welche Arbeitgeber für die Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter heranziehen können.
Der EuGH hat sich in einem Vorlagefall aus Hessen mit der Frage befasst, ob und in welchem Umfang der § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsgesetzes, welcher im Wortlaut nahezu mit der bundesrechtlichen Norm zu § 26 BDSG übereinstimmt, als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Beschäftigten im Rahmen von Videokonferenzen herangezogen werden kann.
Der EuGH hat festgestellt, dass § 23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsgesetzes keine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Art. 88 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch die bundesrechtliche Parallelvorschrift des § 26 BDSG, welche eine Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses normiert und von Arbeitgebern vielfach als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten benannt wird, als unanwendbar zu betrachten ist.
Arbeitgeber sollten nunmehr die Verarbeitung von Beschäftigtendaten auf Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO stützen, wie eine Verarbeitung zu Zwecken der Vertragserfüllung, der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder auf der Grundlage des berechtigten Interesses.
Bei Fragen zu etwaigen Auswirkungen auf die Verarbeitung von Beschäftigtendaten innerhalb Ihres Unternehmens sowie zu einer erforderlichen Aktualisierung von Datenschutzinformationen, Verzeichnissen und weiteren Dokumenten unterstützen wir Sie gerne.