Keine Aufklärungspflicht privater Kita-Träger gegenüber den Sorgeberechtigten zur Ungültigkeit des Kita-Gutscheins nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz
Es besteht keine Pflicht der privaten Träger von Kindertageseinrichtung innerhalb der Stadt Hamburg, die Sorgeberechtigten des Kindes auf ihre vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht zu den Betreuungskosten bis zur ordentlichen Beendigung des Betreuungsvertrages für den Fall hinzuweisen, dass die fristlose Kündigung der Sorgeberechtigten unwirksam ist und die Sorgeberechtigten keinen Kita-Gutschein der Stadt Hamburg zwecks Kostenerstattung innerhalb des Zeitraums bis zur ordentlichen Beendigung des Betreuungsvertrages vorlegen.
Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht bereits am 17. Dezember 2021 (Aktenzeichen: 9 U 88/21) zugunsten der Kita-Träger entschieden und seine Begründung auf die Zusammenschau der vertraglichen Regelungen innerhalb des dortigen Betreuungsvertrages mit dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz gestützt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung wie folgt ausgeführt:
(…)
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 6.114,28 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Betreuungsvertrag (Anlage K1) und der Vereinbarung zum Zwecke der bilingualen Sprachförderung (im Folgenden: Zusatzvereinbarung; Anlage K3)
(…)
(2) Des Weiteren bestand für Klägerin keine Pflicht, die Beklagten hinsichtlich der Folge ihrer eigenen Zahlungspflicht bei unwirksamer fristloser Kündigung und Nichtvorlegen weiterer Kita-Gutscheine aufzuklären. Es lag schon kein für eine Aufklärungspflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zu forderndes Informationsgefälle vor. Es handelte sich nicht um eine Information, die nur der Klägerin zugänglich war. Vielmehr ergab sich die Folge aus einer Zusammenschau des Betreuungsvertrages mit dem HmbKibeG. Die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten ergab sich aus § 1 Ziff. 5 des Betreuungsvertrages. Die Beendigung der Kostenerstattung durch die Freie und Hansestadt Hamburg bei Nichtinanspruchnahme der Leistungen ergab sich wiederum direkt aus § 14 Abs. 1 HmbKibeG. Auf das HmbKibeG wurde auch im Betreuungsvertrag verwiesen.
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