Rechte und Pflichten des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise

In Deutschland sind Geschäftsführer (Geschäftsführer einer GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder Geschäftsleiter anderer haftungsbeschränkter Gesellschaften) gesetzliche Vertreter ihrer Unternehmen. Sie vertreten die Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis und müssen die Geschäfte stets mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen. Dies gilt besonders in der Unternehmenskrise.

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, bei ersten Anzeichen einer Krise (Liquiditätsengpässe, zunehmende Mahnungen von Gläubigern etc.) unverzüglich zu reagieren und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Verletzungen dieser Pflichten können zu erheblichen Haftungsrisiken führen, sowohl gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern als auch gegenüber Dritten wie Sozialversicherungsträgern und dem Finanzamt.

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Frühwarnsignale und Krisenfrüherkennung

Eine Krise entsteht häufig schleichend. Typische Anzeichen sind u. a. vermehrte Inanspruchnahme von Lieferantenkrediten, ausgereizte Kontokorrentlinien, zunehmende Mahnungen, der Ausfall wichtiger Kunden oder eine hohe Fluktuation bei Mitarbeitern. Bereits in dieser Phase ist der Geschäftsführer gefordert: Er muss die finanzielle Situation beobachten, Risiken identifizieren und Gegenmaßnahmen ergreifen. Die rechtliche Krise beginnt meist mit Unterkapitalisierung oder mangelnder Kreditwürdigkeit; dann steigt das Haftungsrisiko besonders.

Geschäftsführer sollten folgende Frühwarnsysteme etablieren:

  1. Liquiditätsplanung und Controlling: Installieren Sie ein System, das die aktuelle Liquidität und künftige Liquiditätslücken transparent macht.
  2. Risikokatalog und Überwachungsmechanismen: Erstellen Sie einen Katalog offener und versteckter Risiken im Unternehmen und legen Sie Verantwortlichkeiten fest.
  3. Internes Berichtswesen: Etablieren Sie ein internes Berichtssystem, in dem Abteilungen relevante Informationen (Lieferverzug, Forderungsausfälle usw.) zeitnah melden.
  4. Versicherungsschutz prüfen: Überprüfen Sie regelmäßig, ob der Versicherungsschutz (z.B. Betriebsunterbrechung, Diebstahl, Krankheit) den Fortbestand des Unternehmens absichert.

Ein funktionierendes Risikomanagement senkt nicht nur Haftungsrisiken, sondern verbessert auch die Finanzierungsmöglichkeiten des Unternehmens.

Gesetzliche Pflichten des Geschäftsführers in der Krise

Die gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers in der Unternehmenskrise ergeben sich aus dem GmbH-Gesetz, der Insolvenzordnung, dem StaRUG und anderen spezialgesetzlichen Regelungen. Sie betreffen insbesondere die Überwachung der finanziellen Lage, die Einrichtung von Risikomanagement und Krisenfrüherkennungssystemen und die ordnungsgemäße Buchführung.

Überwachung der Finanzen und Risikomanagement

Geschäftsführer sind verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ständig zu überwachen. In der Krise und ihrem Vorfeld müssen sie noch sorgfältiger Vermögensstatus und Bilanzen erstellen und ein betriebliches Rechnungswesen installieren, das die ständige Überwachung der Finanzen ermöglicht. Der Pflichtenmaßstab orientiert sich an der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers; fehlende Kenntnisse entschuldigen nicht.

Die Geschäftsleitung muss ein Risikomanagementsystem einrichten, das alle potenziellen Risiken erfasst und dokumentiert. Dazu zählt

  • die Aufstellung eines Risikokatalogs,
  • die Festlegung von Verantwortlichkeiten,
  • die Einführung eines Berichtswesens und die regelmäßige Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten.

Diese Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement wurde durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) und das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) für alle haftungsbeschränkten Unternehmensformen ausdrücklich normiert. Geschäftsleiter müssen Anzeichen einer drohenden Krise unverzüglich den Überwachungsorganen (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat) melden.

Ordentliche Buchführung und zeitnaher Jahresabschluss

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung gehört zu den zentralen Aufgaben eines Geschäftsführers. Er muss sicherstellen, dass die Buchführung jederzeit einen Überblick über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der GmbH erlaubt. Eine zeitnahe Finanzbuchhaltung liefert eine aussagekräftige Liste offener Posten und ermöglicht eine aktive Debitorenbuchhaltung (Rechnungsstellung, Überwachung der Fälligkeiten). Ohne ordentliche Buchführung kann der Geschäftsführer seine weiteren Pflichten (z.B. Insolvenzantragspflicht) nicht erfüllen.

Krisenfrüherkennung nach StaRUG

Mit dem StaRUG wurde eine rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement eingeführt. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen ein Überwachungssystem einrichten und bei erkennbaren Krisenanzeichen den Gesellschaftern oder dem Aufsichtsrat unverzüglich Bericht erstatten. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, drohen Schadensersatzansprüche.

Insolvenzantragspflichten und Zahlungsverbot

Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt, ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen. § 15a InsO sieht eine Höchstfrist von drei Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. sechs Wochen (bei Überschuldung) vor. Die Höchstfrist darf nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte Sanierungsbemühungen bestehen und kein schuldhaftes Zögern vorliegt.

Jeder einzelne Geschäftsführer ist eigenständig antragsverpflichtet, unabhängig von Ressortverteilung und Geschäftsordnung. Er hat sich daher stets über die Finanzverhältnisse der GmbH zu informieren. Unterlässt er den Insolvenzantrag oder stellt ihn verspätet, haftet er persönlich und macht sich strafbar; bei einem Verstoß droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen grundsätzlich nicht mehr erfolgen, es sei denn, sie entsprechen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Der Geschäftsführer haftet persönlich für den Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers

Die Unternehmenskrise stellt hohe Anforderungen an das Verhalten des Geschäftsführers. Im Umfeld der Krise kann es nicht nur zu zivilrechtlicher, sondern auch zu strafrechtlicher Haftung kommen. Der Geschäftsführer haftet als Treuhänder des Gesellschaftsvermögens gegenüber der Gesellschaft und kann außerdem gegenüber Dritten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzamt) persönlich haftbar werden. Neben der Pflicht zur fristgerechten Insolvenzanmeldung und dem Zahlungsverbot gibt es weitere Haftungsrisiken:

Haftung nach § 15b InsO:

Der Geschäftsführer haftet für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden.

Überwachungspflicht:

Er muss sich über die Finanzverhältnisse der GmbH informieren. Unterlässt er die gebotene Überwachung, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast; in einem Haftungsprozess muss der Geschäftsführer substantiiert vortragen, welche stillen Reserven oder sonstigen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.

Haftung bei Pflichtverstößen:

Verletzungen von Gesellschafterbeschlüssen, Gesellschafterweisungen oder gesetzlichen Vorgaben können zur persönlichen Haftung führen.

Business Judgement Rule: Der Geschäftsführer hat ein unternehmerisches Ermessen, darf sich aber nur im Rahmen ordnungsgemäßer Unternehmensführung bewegen. Missachtet er Grundregel verantwortungsbewussten Handelns, endet der Ermessensspielraum.
Geschäftsführer sollten die Bedeutung der persönlichen Haftung nicht unterschätzen: Wird eine Krisensituation erkannt und keine Maßnahmen ergriffen, drohen Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Sanktionen.

Rechte und Handlungsspielräume des Geschäftsführers

Neben zahlreichen Pflichten verfügt der Geschäftsführer über weitreichende Rechte. Er führt die Geschäfte autonom und trifft operative Entscheidungen im Rahmen des Gesellschaftszwecks. In der Krise bestehen folgende Handlungsspielräume:

  • Unternehmerisches Ermessen: Der Geschäftsführer darf nach der sog. Business Judgement Rule Entscheidungen treffen, wenn sie auf einer angemessenen Informationsbasis beruhen und im Unternehmensinteresse liegen. Risiken dürfen eingegangen werden, solange sie verantwortungsbewusst sind.
  • Restrukturierung und Sanierungsmaßnahmen: Der Geschäftsführer kann Restrukturierungspläne ausarbeiten, Kosten senken, organisatorische Veränderungen umsetzen und mit Gläubigern verhandeln. Das StaRUG stellt einen präventiven Restrukturierungsrahmen zur Verfügung, der ohne sofortige Insolvenzanmeldung genutzt werden kann.
  • Berufung auf Gesellschafterversammlungen: In der Krise sollte der Geschäftsführer die Gesellschafter rechtzeitig informieren, Beschlüsse einholen und gemeinsam über Sanierungsmaßnahmen entscheiden. Fehler bei der Einladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen können Haftungsrisiken erhöhen.
  • Delegation und Ressortverteilung: Die Geschäftsführung kann Aufgaben intern verteilen, bleibt aber insgesamt verantwortlich. Bei mehreren Geschäftsführern lebt die Gesamtverantwortung jede einzelnen wieder auf, wenn eine Krise absehbar ist.
  • Amtsniederlegung: Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit der Amtsniederlegung, um die Organstellung zu beenden, doch entbindet diese nicht automatisch von Haftungsrisiken; für Pflichtverletzungen während der Amtszeit haftet der Geschäftsführer weiterhin.

Gesetzliche Regelungen durch SanInsFoG und StaRUG

Das zum 1.Januar 2021 in Kraft getretene Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) und das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) präzisieren die Pflichten der Geschäftsleiter in der Krise.

Wichtige Änderungen:

  • Krisenfrüherkennung (§ 1 StaRUG): Geschäftsleiter müssen ein Krisenfrüherkennungssystem einrichten und Überwachungsorgane unverzüglich informieren.
  • Berichtspflicht: Werden Krisenanzeichen erkannt, ist ein Bericht an Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat zu erstatten.
  • Sorgfalt eines Sanierungsgeschäftsführers: Nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens beim Gericht müssen Geschäftsleiter die Sanierungsaufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers durchführen und Gläubigerinteressen wahren. Bei Pflichtverletzungen drohen Schadensersatzansprüche.
  • Integration des Zahlungsverbotes in § 15b InsO: Die Haftung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife wurde aus § 64 GmbHG gelöst und in die Insolvenzordnung überführt. Nun haften sämtliche rechtlichen Vertreter insolvenzantragspflichtiger juristischer Personen unabhängig von der Rechtsform.

Diese Neuregelungen stärken die Pflicht zur Krisenprävention und erhöhen zugleich die Anforderungen an das Management.

Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Haftungsrisiken

Um den gesetzlichen Pflichten gerecht zu werden und persönliche Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Geschäftsführer in der Krise folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Transparente Finanzsteuerung: Führen Sie eine aktuelle Liquiditätsplanung und erstellen Sie regelmäßige Vermögensstatus und Bilanzen.
  • Installieren Sie ein Risikomanagementsystem: Erstellen Sie einen Risikokatalog, definieren Sie Verantwortlichkeiten, führen Sie ein internes Berichtswesen ein und überprüfen Sie regelmäßig Verbesserungsmöglichkeiten.
  • Fortlaufende Überwachung: Behalten Sie Zahlungsausfälle, Lieferantenkredite und Mahnungen im Blick und reagieren Sie zeitnah auf negative Entwicklungen.
  • Sanierungsoptionen prüfen: Prüfen Sie Alternativen zur Insolvenz wie Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren oder Restrukturierung nach StaRUG und lassen Sie sich frühzeitig beraten.
  • Gesellschafter und Aufsichtsorgane informieren: Setzen Sie Gesellschafterversammlungen formgerecht an und dokumentieren Sie sämtliche Maßnahmen.
  • Insolvenzantragspflicht beachten: Stellen Sie bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag und unterschreiten Sie die Dreiwochenfrist nur, wenn realistische Sanierungschancen bestehen.
  • Keine Zahlungen nach Insolvenzreife: Vermeiden Sie Zahlungen, die die Insolvenzmasse schmälern, sofern sie nicht den Sorgfaltspflichten entsprechen.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie Entscheidungen, Informationen und Beratungen umfassend, im Haftungsfall Ihre ordnungsgemäße Geschäftsführung nachweisen zu können.

FAQ Häufig gestellte Fragen

Die Rolle des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise ist anspruchsvoll und von zahlreichen gesetzlichen Pflichten geprägt. Frühzeitige Krisenerkennung, konsequentes Handeln und transparente Kommunikation sind entscheidend, um Haftungsrisiken zu minimieren und das Unternehmen zu stabilisieren. Die Rechtsanwälte und Steuerberater von VENTUS unterstützen Sie dabei, alle Pflichten zu erfüllen, Restrukturierungsmöglichkeiten zu nutzen und Ihre persönlichen Haftungsrisiken zu begrenzen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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